kein Mietvertrag
April 11, 2010 | 30,00 EUR | beantwortet von Karlheinz Roth
Ich bin in eine Wohnung gezogen, deren Eigentümer der Mann einer Freundin ist. Seit 8 Monaten vertröstet er mich in Bezug auf einen Mietvertrag. Gründe für den fehlenden Mietvertrag gibt er nicht an. Ich zahle pünktlich die mündlich vereinbarte Monatsmiete plus Abschlagszahlung für die Nebenkosten. Vergangene Woche habe ich ihn in einem höflichen Schreiben aufgefordert, mir bis morgen einen Mietvertrag auszuhändigen.
Welche Rechte habe ich als Mieterin ohne Vertrag?
Mit freundlichem Gruß
Birgit Brandenburg
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Ein Mietvertrag muss nicht grundsätzlich schriftlich abgeschlossen werden.
Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig (vgl. § 550 BGB).
Ihre Rechte und Pflichten ergeben sich bei einem mündlichen Vertrag insoweit unmittelbar aus dem Gesetz (BGB), wenn nicht andere mündliche Vereinbarungen geschlossen worden sind.
Die Schönheitsreparaturen sind daher Sache des Vermieters. Darüber hinaus müssen Sie auch keine Betriebskostenvorauszahlungen leisten.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
Rechtsanwaltskanzlei K. Roth
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