Frag-Einen

Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Mietrecht

kein Mietvertrag

Ich bin in eine Wohnung gezogen, deren Eigentümer der Mann einer Freundin ist. Seit 8 Monaten vertröstet er mich in Bezug auf einen Mietvertrag. Gründe für den fehlenden Mietvertrag gibt er nicht an. Ich zahle pünktlich die mündlich vereinbarte Monatsmiete plus Abschlagszahlung für die Nebenkosten. Vergangene Woche habe ich ihn in einem höflichen Schreiben aufgefordert, mir bis morgen einen Mietvertrag auszuhändigen.

Welche Rechte habe ich als Mieterin ohne Vertrag?

Mit freundlichem Gruß
Birgit Brandenburg

Karlheinz Roth

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:

Ein Mietvertrag muss nicht grundsätzlich schriftlich abgeschlossen werden.

Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig (vgl. § 550 BGB).

Ihre Rechte und Pflichten ergeben sich bei einem mündlichen Vertrag insoweit unmittelbar aus dem Gesetz (BGB), wenn nicht andere mündliche Vereinbarungen geschlossen worden sind.
Die Schönheitsreparaturen sind daher Sache des Vermieters. Darüber hinaus müssen Sie auch keine Betriebskostenvorauszahlungen leisten.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.




Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -

Rechtsanwaltskanzlei K. Roth
info@kanzlei-roth.de
www.kanzlei-roth.de
Tel. 040/317 97 380
Fax: 040/31 27 84
Johannisbollwerk 20
20459 Hamburg

fadeout
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?
Sie können für nur 7,50 EUR die Antwort vollständig einsehen.

Experte für Mietrecht

Karlheinz Roth

Karlheinz Roth

Hamburg

Rechtsanwalt Karlheinz Roth gründete seine Einzelkanzlei 1999 in Hamburg. Heute arbeitet der Jurist mit den Steuerberatern Wegener & Weber in Bürogemeinschaft. Des Weiteren pflegt er enge Kontakte zu Kollegen, die in anderen Rechtsgebieten tätig sind.

Zu den Dienstleistungen von RA Roth zählen die Beratung, die außergerichtliche Vertretung und die Prozessführung. Im September 2008 wurde dem Gründer der Kanzlei, RA Karlheinz Roth, der Titel zertifizierter Testamentsvollstrecker von der Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge e.V. in Bonn verliehen. Die Verleihung dieser Bezeichnung erfordert den Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse und praktischer Fertigkeiten auf dem Gebiet der Testamentsvollstreckung sowie ständige Fortbildung.

Der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt in den Bereichen des Erb- und Vertragsrechts sowie des Internetrechts.

Die Kanzleiräume liegen im Hamburger Hafen am Johannisbollwerk 20, in unmittelbarer Nachbarschaft zum Museumsschiff “Rickmer Rickmers”.

Die Bürozeiten der Rechtsanwaltskanzlei Roth sind montags bis freitags von 08.30 bis 13.00 Uhr und von 14.15 bis 17.00 Uhr organisiert. Termine können in dieser Zeit mit dem Sekretariat vereinbart werden. Als zusätzlicher Service sind auch Termine vor Ort beim Mandanten und außerhalb der genannten Zeiten sowie am Wochenende möglich. Bei Bedarf korrespondiert Rechtsanwalt Roth in gutem Englisch.

vollständiges Profil