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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Mietrecht

gartenpflege , baumfällen

Guten Tag !
Es geht hier um die angemiete Wohnung meines Vaters , der in ein Heim umziehen mußte . Ich löse zZ. den Haushalt auf und möchte Rat wegen der Endrenovierung und den zumutbaren Arbeiten im Garten .

1)Als meine Eltern vor 20 Jahren in den Neubau einzogen . war der Garten noch nicht angelegt , was sie auf eigene Kosten getan haben .Seit meine Mutter vor 12 jahren starb , hat mein Vater ihn ziemlich verwildern lassen und der Vermieter hat dann die Kosten für Rasenmähen und Rückschnitt der Sträucher meinem Vater 1mal jährl. in Rechnung gestellt.
Zwischenzeitlich wurde im Vorgarten eine Tanne entfernt , ohne meinen Vater zu informieren , ob die Kosten damals umgelegt wurden ist mir nicht bekannt . Jetzt will der Vermieter , das eine 20 Jahre alte Tanne mit Wurzel an der rückwärtigen Terrasse auf Kosten meines Vaters ausgegraben wird .

Frage 1: Was ist generell mit vom Mieter angepflanzten Sträuchern und Bäumen und spielt das Alter eine Rolle ?
Ist diese Forderung rechtens ?

2) An der wetterabgewandten Seite des Hauses ist in den letzten Jahre Feuchtigkeit durch das Mauerwerk in die Wohnung gezogen und hat zu Schimmelbildung geführt. Mein Vater hat aber dem Vermieter nicht erlaubt , den Schaden zu beheben. Die Wetterseite wurde mit Schiefer verkleidet und weist keine Schäden auf.

Frage 2: In der Kopie des Einheitsmietvertrages sind ziemlich enge Fristen ( 2 Jahre Bad , 3 Jahre Rest )für Schönheitsreparaturen angesetzt und außerdem eine Verpflichtung zur Komplettrenovierung bei Auszug , wegen Neubaus bei Anmietung .
Seit dem Tod meiner Mutter hat mein Vater gar nichts mehr in der Wohnung machen lassen , folglich ist eine Renovierung sicher nötig.
Was ich wissen möchte ist , inwieweit müßen unsererseits Kosten übernommen werden , da ja besagte Schäden am Bau aufgetreten sind ,die doch wohl Vermietersache sind .

Vielen Dank für die baldige Beantwortung !!

Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!

Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen:

Zu Frage 1) Was ist generell mit vom Mieter angepflanzten Sträuchern und Bäumen und spielt das Alter eine Rolle ? Ist diese Forderung rechtens ?

Dies hängt davon ab, was im Mietvertrag diesbezüglich vereinbart wurde. Grundsätzlich ist die Datenpflege, wozu auch das Schneiden von Sträuchern und Hecken gehört, Vermietersache. Oft wird diese Pflicht aber im Mietvertrag auf den Mieter umgelegt. Dies kann etwa dadurch geschehen, dass der Mieter selber sorgen für die Datenpflege zu tragen hat oder der Vermieter eine Firma beauftragt und die Kosten auf die Nebenkosten umgelegt wird (das ist der Praxis ein sehr übliches Modell).

Bitte schauen Sie diesbezüglich noch einmal in den betreffenden Mietvertrag.

Bei den Bäumen sieht er schon anders aus. Es gibt kommunale Baumschutzsatzungen, diese verbieten, Bäume ab einer gewissen höher bzw. einem gewissen Alter zu fällen. Diese Satzungen sind von Kommune zu Kommune unterschiedlich ausgestaltet, so dass Sie bitte diesbezüglich noch einmal bei Ihrer Gemeinde nachzufragen sollten.

Erfahrungsgemäß ist aber ein ca. 20 Jahre alter Baum bereits so stark ausgeprägt, dass er nicht einfach ohne behördliche Genehmigung entfernt werden darf. Sollte dieses der Fall sein, so wäre auch ihr Vater und demnach Sie auch als Rechtsnachfolger nicht zur Entfernung verpflichtet beziehungsweise berechtigt. Sollten Sie eine Entfernung entgegen einer solchen Baumschutzsatzung vornehmen, würden Sie sich auch um ordnungswidrig verhalten im schlimmsten Fall sogar strafbar machen.


Zu Frage 2.) An der wetterabgewandten Seite des Hauses ist in den letzten Jahre Feuchtigkeit durch das Mauerwerk in die Wohnung gezogen und hat zu Schimmelbildung geführt. Mein Vater hat aber dem Vermieter nicht erlaubt , den Schaden zu beheben. Die Wetterseite wurde mit Schiefer verkleidet und weist keine Schäden auf.

Grundsätzlich ist der Vermieter hier zum Schadensersatz verantwortlich gewesen gegenüber Ihrem Vater, da er für die Schimmelbildung verantwortlich war.

Da Ihr Vater aber dem Vermieter nicht erlaubt hat, den Schimmel zu beheben, trifft Ihren Vater ein erhebliches Mitverschulden, welches zu einer erheblichen Kürzung der Ansprüche führt.

Der Vermieter hätte sich auch gegen Ihren Vater auf rechtlichem Wege durchsetzen können, um den Schimmel zu beseitigen. Es ist etwas merkwürdig, dass er sich hat abhalten lassen und den Schimmel nicht beseitigt hat, es ginge schließlich um sein Eigentum. Aus welchen Gründen der Vermieter hier nicht weiter vorgegangen ist steht jedoch vorliegend nicht in Rede.



Zu Frage 3: In der Kopie des Einheitsmietvertrages sind ziemlich enge Fristen ( 2 Jahre Bad , 3 Jahre Rest )für Schönheitsreparaturen angesetzt und außerdem eine Verpflichtung zur Komplettrenovierung bei Auszug , wegen Neubaus bei Anmietung . Seit dem Tod meiner Mutter hat mein Vater gar nichts mehr in der Wohnung machen lassen , folglich ist eine Renovierung sicher nötig. Was ich wissen möchte ist , inwieweit müßen unsererseits Kosten übernommen werden , da ja besagte Schäden am Bau aufgetreten sind ,die doch wohl Vermietersache sind .

Grundsätzlich hat der Vermieter die Schönheitsreparaturen zu tragen. Unter gewissen Voraussetzungen ist es jedoch möglich, die Schönheitsreparaturen in gewissen Rahmen auf den Mieter abzuwälzen. Von der Rechtsprechung sind allerdings viele Fälle entschieden, in denen eine solche Abwälzung unzulässig ist bzw. entsprechende Klauseln unwirksam sind.

Bei Schönheitsreparaturen sind so genannte starre Fristenklausenl unzulässig. Sollte also im Mietvertrag stehen, dass der Mieter in den entsprechenden Jahresabständen immer und ohne Ausnahme und ohne Anknüpfung an den tatsächlichen Zustand der Mietsache die Schönheitsreparaturen durchführen müssen, so ist diese Klausel unwirksam und es bleibt bei dem Grundsatz, dass der Vermieter die Schönheitsreparaturen zu tragen hat.

Ob dieses auch bei Ihnen der Fall ist, lässt sich ohne Einsicht in den Mietvertrag leider nicht abschließend klären. Sehr gerne können Sie mir den Mietvertrag zu kommen lassen, damit ich Ihnen gegen ein geringes Honorar eine abschließende Prüfung dieser Frage durchführen kann.

Nun möchte ich kurz auf die Renovierungsklausel eingehen. Wird wie vorliegend die Endrenovierung zusätzlich zu einer Klausel mit Fristenplan in den Mietvertrag aufgenommen, so hält die Rechtsprechung diese Pflichtenkombination (laufende und Schlussrenovierung) für eine unangemessene Benachteiligung des Mieters, sodass keine Endrenovierung vorgenommen werden muss.

Hiervon zu trennen ist die Frage nach Schadensersatzansprüchen.

Sollte es nicht um normale Abnutzung gehen, sondern um Schadensersatzansprüche, wie etwa abgeplatztes Parkett, abgespielt hatte Fliesen, Brandflecken und dergleichen, so könnte der Vermieter gegebenenfalls noch diese Kosten im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs gegen Sie als Rechtsnachfolgers Ihres Vaters geltend machen.

In diesem Zusammenhang wäre auch die Verjährung zu beachten, die gem. §§ 195, 199 BGB für solche Schadensersatzansprüchen regelmäßig 3 Jahre ab Kenntnis des Vermieters von den betreffenden Schäden beträgt.



Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.

So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine
völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.


Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagnachmittag!


Mit freundlichem Gruß

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132

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