Renovierungsarbeiten Malern
November 12, 2009 | 20,00 EUR | beantwortet von Andreas Scholz
Sehr geehrte Damen und Herren , und zwar ziehen wir uns aus unserer jetztigen Wohnung aus und haben diese unrenoviert übernommen und dafür zwei Monate mietfrei bekommen Jahr 2008 Einzug . Jetzt ziehen wir aus beruflich und jetzt kam Vermieter das wir bestimmte Zimmer vorrichten müßten weil wir sie individuell gestaltet haben farblich . Sie sagte das es nur bis zu einen bestimmten Farbton beige sein dürfte dann bräuchte man es nicht vorrichten . Im Mietvertrag steht ein Passus §16 1. Die Mieträume sind bei Beendigung des Mietverhältnisses vom Mieter in einwandfrei gereinigtem Zustand sowie frei von Untermietern mit sämtlichen , auch dem von ihm selbst beschafften Schlüsseln zurückzugeben.Wie sollen wir uns jetzt verhalten und gibt es wirklich eine Klausel das es einen bestimmten Farbton nicht überschreiten darf ? Müssen wir das jetzt malern ? Recht vielen Dank. MfG Tamaschke
Sehr geehrter Fragesteller,
aus der von Ihnen zitierten Klausel wird die Vermieterin ein Überstreichen nicht fordern können.
Im Übrigen gilt folgendes:
Sie haben die Wohnung in nicht renoviertem Zustand bekommen. Selbst wenn der Vertrag die Schönheitsreparaturen auf Sie überwälzt, kommt hier eine Verpflichtung für Sie, zu streichen, nach überwiegender Ansicht der Rechtsprechung nicht in Betracht. Dies deshalb, weil der überwiegende Teil der Rechtsprechung an sich wirksame Klauseln über Schönheitsreparaturen dann als unwirksam ansieht, wenn die Wohnung unrenoviert an den Mieter übergeben worden ist. Denn in dem Falle wäre der Mieter unabhängig der von ihm verursachten Abwohnung zur Renovierung verpflichtet (so unter anderem das Kammergericht Berlin, auch das OLG Stuttgart).
Im Übrigen ergäbe sich ein Verpflichtung zum Überstreichen nur dann, wenn Sie eine ungewöhnliche Farbe zur Dekoration verwendet hätten. Was ungewöhnlich ist, hätte im Streitfalle ein Richter nach Inaugenscheinnahme zu beurteilen. Eine starre Ansicht der Rechsprechung gibt es hierzu nicht. Von daher wäre ein Beige noch akzeptabel, exotische und ggf. noch breitflächige Musteranstrichen eher nicht.
Im Ergebnis gilt, dass ein Anspruch auf Überstreichen nicht aus evlt. vorhandenen Schönheitsreparaturklauseln des Mietvertrages folgt. Diese sind nach überwiegender Rechtsprechung unwirksam, wenn der Wohnraum unrenoviert vermietet wurde. Es kommt daher nur dann ein Anspruch auf Überstreichen in Betracht, wenn Ihr Anstrich außerhalb eines noch hinnehmbaren Bereiches liegt. Ob dies in Ihrem Falle vorliegt, würde im Zweifelsfall ein Richter an Inaugenscheinnahme beurteilen. Eine klare Vorgabe, welcher Farbton noch hinnehmbar ist und welcher nicht, gibt es nicht. Es wäre einfach Frage des richterlichen Ermessens unter Berücksichtigung der Verkehrssitte bei Wohnraummietverhältnissen.
Ich hoffe, Ihnen hiermit weiter geholfen zu haben. Empfehlen kann ich Ihnen noch, mit Fotos des Anstriches den örtlichen Mieterverein aufzusuchen. Dieser wird Sie nach Ansicht beauskunften können, ob Ihr Anstrich zu erneuern ist oder nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA
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