Mieter verlangt Betriebsk.-Vorauszahlungen zurück
April 28, 2015 | 35,00 EUR | beantwortet von Jan Wilking
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich wende mich als Vermieter an Sie und bitte um eine Antwort.
Es geht um einen Mietvertrag vom 01.04.2012 - 31.03.2015.
In diesem Mietvertrag wurde eine Betriebskosten-Vorauszahlung, von 150,00 €, verlangt. Der Vermieter und der Mieter einigten sich, zu Beginn des Mietverhältnisses, einvernehmlich und mündlich, das trotz Vorauszahlungen keine jährliche Betriebskostenabrechnung gestellt wird. Gegenseite Ansprüche aus den Betriebskosten entfallen somit. Der Mieter hat im Laufe des Mietverhältnisses kein Zurückbehaltungsrecht beansprucht und nie eine Betriebskostenabrechnung verlangt.
Nach Beendigung des Mietvertrages, verlangt der Mieter vom Vermieter, eine Erstattung aller Vorauszahlungen vom 01.04.2012 - 31.03.2015. Insgesamt 5400,- € werden vom Anwalt, des ehemaligen Mieters, verlangt.
Nun meine Frage:
Wie verhalte ich mich als Vermieter? Ist diese Forderung des Mieters berechtigt? Wie sollte ich vorgehen?
Danke!
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Nach Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass mit dem Mieter eine Betriebskostenpauschale ohne jährliche Abrechnung vereinbart wurde. Dies ist grundsätzlich zulässig, siehe § 560 Absatz 2 BGB. Problematisch könnte in Ihrem Fall allerdings der Nachweis dieser nur mündlich geschlossenen Vereinbarung sein, wobei die jahrelange Duldung des Mieters als Indiz hierfür anzusehen wäre (vgl. LG Lüneburg, 02.08.2006 - 6 S 56/06 mit weiteren Nachweisen).
Bitte beachten Sie aber, dass auch bei vereinbarter Pauschale gemäß der Heizkostenverordnung für Heiz- und Warmwasser zwingend verbrauchsabhängig abgerechnet werden muss.
Sie sollten daher in der Angelegenheit umgehend einen auf Mietrecht spezialisierten Rechtsanwalt mit der konkreten Prüfung und ggf. Zurückweisung der Ansprüche beauftragen. Der Kollege könnte dann auch prüfen, für welche Zeiträume hier (soweit notwendig) noch eine Abrechnung fristgemäß erstellt werden kann.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Jan Wilking, Rechtsanwalt
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