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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Mietrecht

Partnerin nicht im Mietvertrag jetzt droht Anwalt der Vermieterin

Es scheint keine Ruhe zu geben....

...daher nehmen wir auch in Kürze die Dienste eines niedergelassenen Anwaltes wahr. Dennoch vorab eine sehr wichtig, wie ich finde spannende Frage. So eben erhalten wir (erstmalig) ein Fax von einem Anwalt unserer Vermietern (ist ein Fax überhaupt rechtsgülitg?). Er habe die Vollmacht die Interessen der Vermieterin zu vertreten und er sei ab sofort der Ansprechpartner für alle Belange das Mietobjekt betreffend.

Jetzt kommt der eigentliche Knüller: Der Anwalt teilt mit, dass meine Lebenspartnerin ja gar nicht im Mietvertrag eingetragen sei und somit auch gar nicht hier leben dürfe. Und die Zeit für einen so genannten Besuch sei ja mit 6 Monaten des Wohnens überschritten. Und wenn meine Lebenspartnerin sich bei der Stadt mit der neuen Adresse hat als Hauptwohnsitz eintragen lassen, sei das sogar strafbar. In der Tat haben wir damals gesagt im Beisein der Vermieterin: \\\"Es reicht wenn ich drin stehe!\\\". Das scheint das Schlupfloch zu sein über das die Vermieterin uns jetzt einen auswischen möchte. Dennoch bekommt die Vermieterin das Geld für die Miete von der Arge, überdies sind wir dort als Lebensgemeinschaft bezeichnet und die Vermieterin hat ja die Wohnung an UNS vermietet - nur eben ohne entsprechenden eintrag im Mietvertrag.

Hinzu kommt, dass seit 4 Tagen die Heizung nicht funktioniert, die Vermieterin ist absolut nicht erreichbar. Nun sei ja der Anwalt zuständig - der wiederum ist laut Aussage seiner Mitarbeiterin (wir haben 2 Minuten nach Erhalt des Faxes dort angerufen) bis Montag nicht im Hause... was nun? Weitere 5 Tage ohne Heizung weil wir die Vermieterin laut Anwalt nicht kontaktieren dürfen, er selbst aber (angeblich) nicht im Hause ist? Unterschrieben habe ich übrigens nichts...

Bin gespannt, wie dieser Fall nun zu werten ist.... wie wir uns verhalten sollen....

Jan Wilking

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Grundsätzlich kann ein Anwalt auch per Fax seine Beauftragung anzeigen und die Rechtsauffassung seiner Mandantin darlegen, denn dies bedarf keiner besonderen Form.

Die vom gegnerischen Anwalt vertretene Rechtsansicht ist dem Grunde nach auch korrekt. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 5. November 2003 - VIII ZR 371/02 klargestellt, dass der Mieter einer Wohnung der - im Regelfall zu erteilenden - Erlaubnis des Vermieters bedarf, wenn er seinen Lebensgefährten in die Wohnung aufnehmen will. Wobei ich die behauptete Strafbarkeit nicht wirklich nachvollziehen kann.

Ich gehe aber davon aus, dass die Vermieterin von Anfang an wusste, dass Ihre Lebensgefährtin ebenfalls einziehen wird. Anscheinend war sie hiermit auch einverstanden, wie die fortgesetzte Duldung zeigt. Daher wird man hier zumindest von einer Erlaubnis der Vermieterin ausgehen können, die ohne ausreichenden Grund auch nicht einfach einseitig widerrufen werden kann. Möglicherweise ist Ihre Lebensgefährtin sogar Mietvertragspartei geworden, wenn dies mündlich so vereinbart wurde, denn eine solche mündliche Vereinbarung würde dem schriftlichen Vertrag vorgehen. In beiden Fällen hätte Ihre Lebensgefährtin aber das Recht, in der Wohnung zu leben. Dies sollten Sie dem gegnerischen Anwalt auch entsprechend mitteilen.

Aufgrund der Dringlichkeit der Reparatur der Heizung liegt es in Ihrem berechtigten Interesse, unmittelbar mit Ihrem Vertragspartner, der Vermieterin, zur Geltendmachung von vermeintlichen Ansprüchen in Kontakt zu treten. Im Rahmen einer solchen Kontaktaufnahme besteht aber keine rechtliche Verpflichtung, nur noch über einen bestellten Vertreter zu korrespondieren (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil v. 8.2.2011 – VI ZR 330/09).
Das Verbot der Umgehung des Anwalts aus § 12 BORA würde nur greifen, wenn Sie selbst einen Anwalt beauftragen (was zur Herstellung der „Waffengleichheit“ durchaus empfehlenswert wäre) – Ihr Anwalt dürfte dann nur mit dem gegnerischen Anwalt und nicht direkt mit der Vermieterin kommunizieren.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

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Experte für Mietrecht

Jan Wilking

Jan Wilking

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