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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Mietrecht

Verstoss gegen Brandschriftverordnung und Arbeitsstaettenverordnung

Wir haben ab 01.12.2014 eine Gewerbeimmobilie gemietet. Die Halle und das Büro war am 01.12.2014 jedoch nicht frei. So haben wir eine andere Halle als Übergang mieten müssen.
Als wir nach und nach mit dem Einzug begonnen konnten, bis zum 13.12.2014 war immer noch nicht alles frei, haben wir diverse Mängel festgestellt. Insgesamt 34 Punkte.
Die wichtigsten Mängel sind Rolltor, Aufzug die nicht abgenommen sind. Keine Feuerlöscher. Fenster undicht. Kein gesicherter Zugang zum Objekt, Geländer an Treppe und Rampe fehlen. keine Übernahme mit Übergabeprotokoll, keine Schlüssel erhalten. Trennwand fehlt so das jeder Mieter anderer Räume Zugang zu unseren hat.
Ich habe bisher 1500 statt 3100 Miete bezahlt und möchte die Mietminderung jetzt schriftlich bekannt geben. Laut meiner Meinung ist hier eine Mietminderung von 100% gerechtfertigt weil das Objekt so gar nicht für ein Gewerbe genutzt werden darf?
ist der vermieter nicht für eine einwandfreie Übergabe der Gewerberäume verantwortlich?

Jan Wilking

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Gemäß § 535 BGB hat der Vermieter die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen. Ist dies nicht der Fall, kann die Miete gemindert werden, wobei die Minderung bis zu 100 % betragen kann, wenn das Mietobjekt nicht genutzt werden kann. § 536 BGB regelt u.a.: „Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit.“

Kurz gesagt: Der Vermieter ist dafür verantwortlich, dass das vermietete Objekt für den vertragsgemäßen Gebrauch geeignet ist. Solange dies nicht der Fall ist, muss grundsätzlich auch keine Miete bezahlt werden.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen
Jan Wilking, Rechtsanwalt

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Jan Wilking

Jan Wilking

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Rechtsanwalt Jan Wilking
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Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO Berufsordnung für Rechtsanwälte - BORA Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG Fachanwaltsordnung - FAO Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland - EuRAG Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Gemeinschaft
Diese Vorschriften sind unter www.brak.de zu finden.

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