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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Mietrecht

Heruntertropfendes Gießwasser muss geduldet werden?

Hallo,

ich wohne im 1. Stock eines 3-Familienhauses. Ich habe an den äußeren Fensterbänken Balkonpflanzen angebracht. Mein Vermieter, der in der darunter liegenden Wohnung lebt, beschwert sich darüber, dass gelegentlich Gießwasser auf seine Fensterbank oder an sein Fenster tropft. Ich habe recht früh alle Blumenkästen mit Untersetzer ausgestattet, so dass zwar nicht hundertprozentig, aber weitgehend das abfließen des Gießwassers verhindert wird. Es ist jedoch nicht IMMER zu vermeiden, dass auch mal etwas Wasser über die Oberkante des Kasten vorbei läuft und nach unten tropft. Ich nutze Untersetzer und versuche beim gießen vorsichtig umzugehen.
Der Vermieter stört sich daran, dass heruntertropfendes Gießwasser die Hausfassade nass macht und Wassertropfen auf seinen Fenstern landen.
Er möchte nun jedes mal eine Reinigungsfirma bestellen, die die Wassertropfen/Wasserflecken vom Fenster wischt und mir dies in Rechnung stellen, da er nicht selber die Wassertropfen weg wischen möchte, nach seiner eigenen Aussage.
In meinen Augen ist hier überhaupt nicht die Verhältnismäßigkeit gewahrt. Zudem wird bei Regen die Hausfassade auch nass - in vielfach höherem Maße. Somit ist diese Kritik nicht nachvollziehbar.

Ist meine Ansicht zu der Sache auch von juristischer Sache in Ordnung? Kann ich es ablehnen, eine eventuell eintreffende Rechnung zu zahlen?

Jan Wilking

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Das Anbringen von Blumenkästen an einem Balkon oder Fensterbänken und das regelmäßige Gießen der Blumen ist eine übliche und sozialadäquate Nutzung und deshalb von den anderen Bewohnern grundsätzlich zu dulden und hinzunehmen. Das gilt auch dann, wenn infolge des Gießens der Blumen Wasser vom Balkon auf das darunterliegende Wohnungseigentum eines Mitbewohners/Vermieters tropft. Denn das lässt sich im Allgemeinen beim Gießen der Blumen gar nicht vermeiden und stellt ebenfalls keine unübliche Nutzung dar, führt für sich regelmäßig auch noch nicht zu einem erheblichen Nachteil der übrigen Eigentümer, da das betroffene Eigentum beispielsweise auch bei Regen nass werden könnte. Allerdings ist beim Anbringen der Blumen und deren Gießen auf die Belange der anderen Bewohner Rücksicht zu nehmen und eine Beeinträchtigung so weit es geht zu vermeiden. Daher ist von einer über das unvermeidliche Maß hinausgehenden Beeinträchtigung zum Beispiel dann auszugehen, wenn die Blumen zu einem Zeitpunkt gegossen werden, zu dem sich andere Eigentümer bzw. zu deren Haushalt gehörende Personen oder Gäste erkennbar in dem darunter liegenden Bereich befinden und durch herabtropfendes Wasser konkret gestört werden können - ein solches Verhalten kann auch Schadensersatzansprüche auslösen, vgl. Landgericht München I, Urteil vom 15. September 2014 – 1 S 1836/13 WEG.

Da Sie nach Ihrer Schilderung aber alle notwendigen Vorkehrungen getroffen haben, um die Beeinträchtigung des Vermieters so gering wie möglich zu halten, sehe ich in Ihrem Fall keinen Anspruch des Vermieters auf Ersatz der Reinigungskosten.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Jan Wilking, Rechtsanwalt

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Jan Wilking

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