Vorzelt auf Dauercampingplatz soll nach 28 Jahren Duldung entfernt werden.
September 7, 2019 | 50,00 EUR | beantwortet von Rechtsanwältin Jasmi Jasmin Pesla
Hallo,
Wir haben vor 28 Jahren auf einem Dauercampingplatz einen Wohnwagen und ein gut ausgebautes Vorzelt gekauft und haben den Pachtvertrag für die Parzelle übernommen. Anschließend bekamen wir vom Betreiber des Campingplatzes immer wieder Pachtverträge für ein Jahr.
Nun hat der ehemalige Betreiber die Rechte am Campingplatz an einen neuen Betreiber verkauft.
Dieser hat nun angekündigt, dass die Ausbauten im Vorzelt entfernt werden müssen und sowohl der Wohnwagen als auch das Vorzelt jederzeit abbaubar und ortveränderlich sein müssen.
Zitat: „Zelte und Wohnwagen müssen so beschaffen sein, dass sie jederzeit von ihrem Stellplatz entfernt werden können“
Schon als wir den Wohnwagen übernommen habe, war dieser nicht frei beweglich, da eingewachsen.
Das Vorzelt ist und war nicht abbaubar, da der Innenausbau sehr massiv ist.
Wir haben seit dem Kauf und in den folgenden 28 Jahren an diesen Verhältnissen nichts geändert.
In den Mietverträgen, die wir in der Vergangenheit bekamen, wurde nie darauf hingewiesen, dass der Wohnwagen oder das Vorzelt frei beweglich sein müssen.
Fragen: In wie weit greift hier ein Bestandsschutz oder ähnliches?
Gegen wen könnten wir dann auf Schadenersatz klagen, falls wir aufgrund dieser angestrebten Regelung des neuen Betreibers, der sich auf bestehende Verordnungen beruft, unseren Platz abreißen müssen?
Ehemaliger Betreiber wegen Duldung des Kaufs? Dieser musste damals über den Verkauf informiert werden und hat auch gegen Gebühr eine Umschreibung vorgenommen.
Neuer Betreiber ?
Sehr geehrte Fragestellerin, Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für ihre Anfrage im Bereich Recht.
Ich beantworte Ihnen ihre Frage gerne wie folgt:
Durch die neue Anordnung des jetzigen Campingplatzverantwortlichen wird erst ein ordnungsgemäßer Zustand hergestellt. Es tut mir leid, wenn ich Ihnen sagen muss, dass alle entsprechenden öffentlich-rechtlichen Ordnungen voraussetzen, dass dies, so wie es jetzt verlangt wird, vorgeschrieben und ordnungemäß ist.
Es ist davon auszugehen, dass der neue Eigentümer vom Amt auf diese Voraussetzungen aufmerksam gemacht wurde, und er selbst muss natürlich als Eigentümer bzw. Betreiber darauf achten, dass diese Vorschriften auch umgesetzt werden, sonst könnten wiederum dem Betreiber bzw. Eigentümer empfindliche Strafen drohen (Bußgelder).
Ein Schadensersatz dürfte insofern ausscheiden, da ein ordnungemäßer Zustand hergestellt wird, und der Sache selbst (Campingwagen und Vorzelt) an sich kein (materieller) Mangel anhaftet: Das Problem ist die gesetzliche, öffentlich-rechtliche Grundlage. Ein Rechtsmangel nach § 435 BGB besteht nicht, da offensichtlich ist, dass der Gegenstand (Campingbus plus Vorzelt) nicht frei von Rechten Dritter existiert, soweit er eben auf einem fremden gepachteten Gundstück steht. Was mit dem Pachtvertrag geschieht liegt auch nicht in der Risikosphäre des Verkäufers des materiellen Guts.
Ich bedaure, Ihnen leider keine günstigere Antwort geben zu dürfen.
Sie sollten für den Umbau Sorge tragen und falls dies nicht gehen sollte, mit dem Neuverpächter die Kostenübernahme für den Fall klären, falls desswegen ein Bußgeld gegen diesen festgesetzt werden sollte, da andernfalls davon auszugehen ist, dass Sie den Standplatz verlieren werden. Aber Achtung: Ein Bußgeld kann so oft festgesetzt werden, bis der ordnungsgemäße Zustand hergestellt ist.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Jasmin Pesla
Neuhaus am Rennweg
Thüringen
überörtlich tätig
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Fax 036701 899968
Fon 036701 899966
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