Einbau eines Treppenliftes in einer Mietwohnung
April 27, 2020 | 40,00 EUR | beantwortet von Bernhard Müller
Mieter möchte ein KFW-Darlehen beantragen, um ein Treppenlift zu finanzieren.
Die Differenz des Kaufpreises inkl. Montage abzüglich KFW-Förderung möchte der Mieter selbst aufbringen.
In der Anlage finden Sie den abgeschlossenen Mietvertrag. Der Vermieter möchte gerne wissen, worauf es achten ist, wenn er sein Einverständis per Unterschrift gibt.
Fragen:
(1) Welche wesentlichen Rechte und Pflichten ergeben sich für den Vermieter?
(2) Was passiert mit dem Treppenlift, wenn der Mieter wieder auszieht ?
In der Anlage finden Sie:
(1) Wohnraum-Mietvertrag
(2) Erklärung des Eigentümers/Vermieters zum Antrag auf Förderung von Barrieren reduzierenden Anpassungsmaßnahmen in vermieteten Wohnungen nach Nr. 2.2/5.2.3 - Zuschuss -
(3) Antrag auf Gewährung einer Zuwendung des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Reduzierung von Barrieren im Wohnungsbestand, (Richtlinie Personenaufzüge und Lifte, barrierearmes Wohnen - RLPaBaWo).
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
die Übermittlung von Anlagen, ist in diesem Format leider nicht gelungen.
Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:
Zu 1. Der Vermieter muss darauf achten, dass von dem Treppenlift keine Gefahr für andere Mieter ausgeht. Hier ist es ratsam, dem Mieter die Erlaubnis zum Einbau nur dann zu erteilen, wenn der Mieter den Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachweißt.
Wenn es mehrere Mieter in dem Haus gibt, muss der Vermieter entweder eine jährliche Betriebskostenabrechnung erstellen, oder dafür sorgen, dass die Betriebskosten, also zum Beispiel der Strom und die regelmäßige Wartung ausschließlich von dem Mieter bezahlt werden, der den Lift eingebaut hat. Dass der Mieter nur den Kauf und die Montage bezahlt, reicht nicht.
Zu 2. Bei Auszug ist der Mieter nach § 539 Absatz 2 BGB berechtigt, den Lift wieder mitzunehmen.
Der Vermieter kann nach § 552 BGB verlangen, dass der Lift im Haus bleibt, wenn er dem Mieter eine angemessene Entschädigung zahlt. Hier wäre es sinnvoll schon vor der Erteilung der Erlaubnis in einem schriftlichen Vertrag zu regeln, was geschehen soll.
In diesem Vertrag kann stehen: Bei Auszug muss der Mieter den Zustand wieder herstellen, der vor Einbau des Treppenlifts bestand.
In dem Vertrag kann auch stehen: Bei Auszug des Mieters geht das Eigentum am Treppenlift auf den Vermieter über. Der Vermieter zahlt dem Mieter dafür einen Betrag von X Euro - Y Euro für jedes angefangene Jahr, dass seit dem Einbau des Lifts vergangen ist.
X und Y können zwischen Mieter und Vermieter frei vereinbart werden.
Mit freundlichen Grüßen.
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?