mietvorauszahlung als Einmalzahlung
Dezember 3, 2014 | 50,00 EUR | beantwortet von Rechtsanwältin Jasmi Jasmin Pesla
Wie setzte ich einen Vertrag über eine Mietvorauszahlung von 10 Jahren richtig auf. es sollte u.a. darin stehen Änderung zum Mietvertrag vom =1.07.2011 wird folgende Vereinbarung geschlossen
Der Mieter Zahlt durch Einmalzahlung für die Mietzeit vom 01.01.2015 bis Ende 31.12.2025
Der Vermieter verplichtet sich diese Wohnung für den Zeitraum v.01.01.15 bis 31.12.15 nicht zu verkaufen oder weiter zu vermieten.
1.Diese Vereinbarung geht auch auf Rechtsnachfolger über u.a. Erben des Vermieters.
2. Der Vermieter bzw, Rechtsnachfolger verpflichtet sich bei Ableben der Mieter vor Ablauf 2025 den nicht abgewohnten teil der Mietvorauszahlung an die gestzlichen erben der Mieter zurückzuerstatten.
3. Der Vermietet verpflichtet sich die am 30.06.11 gezahlte Kaution von 2 Monatsmieten in Höhe von 700 € an den Mieter zu erstatten.
4.Eine Erhöhung der Kaltmiete bis 2025 ist ausgeschlossen
Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:
Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:
§ 556b BGB, nach dem die Miete monatlich im Voraus zu zahlen ist, ist keine zwingende Vorschrift, sondern nur „gesetzliches Leitbild“ (BGH, Urteil 5.11. 1997 - VIII ZR 55/97). Danach gilt: „Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit können die Beteiligten deshalb nicht nur die Vorauszahlung des Mietzinses vereinbaren, sondern auch dessen Entrichtung in einem einmaligen Betrag.
Die Art und Weise der Zahlungen ist also Sache der Vertragsparteien. Sie können demnach die Zahlung eines Einmalbetrages für die gesamte Zeit vereinbaren oder Zahlung von Jahresgesamtbeträge. Die Höhe der Mietvorauszahlung sowie die Verrechnung mit der Miete sind frei vereinbar.
Es sollte jedoch vereinbart werden, dass nur die Grundmiete ohne weitere Entgelte von der Mietvorauszahlung erfasst wird (also nicht auch die Nebenkosten, die ja stetigen Veränderungen unterworfen sein können).
Zur Festlegung der Miethöhe und des Zeitraumes einer Mietvorauszahlung ist die Abschätzung der künftigen Mietentwicklung und der Gebäudezustand zu beurteilen.
Ob der Vermieter die Wohnung verkauft (oder anderweitig vermietet?) spielt keine Rolle, da die Vertragsabrede auf den neue Käufer übergehen würde.
Auf Rechtsnachfolger wie z.B. Erben würde sie auch ohne weiteres übergehen. Sie können den Text aber dennoch der Klarstellung halber so übernehmen. Zu Punkt 2. gilt zu sagen: Sie wäre auch dann verpflichtet, den nicht abgewohnten Teil zurückzubezahlen, wenn der Mieter nicht sterben sollte. Streichen Sie von daher einfach den Passus \"bei Ableben des Mieters\".
Ansonsten begegnet die Formulierung keinen Bedenken.
Denken Sie auch was die Höhe des Mietzinses anbelangt an steuerrechtliche Eigenheiten.
Die Vereinbarung einer Mietvorauszahlung ist schriftlich abzufassen.
Für Nachfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
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