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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Mietrecht

Lärm durch Neueinzüge über 4 Monate

Sehr geehrte Damen und Herren!
Ich wohne in einem 9 Parteienhaus EG Mitte. Seit dem 20.Mai sind in den drei Wohnungen zu meiner rechten Seite nacheinander 2 neue Mieter und eine Eigentümerin nacheinander eingezogen. Das man für Renovierungsarbeiten einige Zeit Krach, Bohren und Hammerlärm einstecken muss ist ja klar. Nur geht das auf der rechten Seite neben mir jetzt seit 4 Monaten ohne Pause. Manchmal wurde auch an Wochenenden renoviert. Mit allergrößtem Verständnis habe ich viel geschluckt. Jedoch wird es mir jetzt nach 4 Monaten, da immer noch Bohr- oder Hammerarbeiten anfallen zuviel und meine Reizgrenze ist auf Null. Erschwerend kommt noch dazu, dass ich als Flugbegleiterin im Schichtdienst arbeite und duch die Langstrecken mit Zeitverschiebung auch als zahlende Mieterin ein Recht darauf habe, dass mal langsam jeder zum Ende kommt und Ruhe einkehrt. Es kann doch wohl nicht sein, dass ein Neueinzug bis zu 8 oder gar 10 Wochen Zeit zum Renovieren braucht?? Wie lange muß man so etwas eigentlich ertragen? Meinem Vermieter habe ich meinem Unmut schon Luft gemacht.

Steffan Schwerin

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Grundsätzlich regelt die Hausordnung, dass in der Zeit von 22 Uhr abends bis 7 Uhr morgens sowie teilweise am Wochenende Ruhe zu halten ist. In dieser Zeit darf dann auch nicht ruhestörend renoviert werden.

Wenn sich die genannten Störungen in der Zeit von 7 Uhr morgens bis 22 Uhr abends abspielen, sind diese teilweise hinzunehmen. Allerdings sind auch hier Grenzen gesetzt.

Insbesondere sind starke Beeinträchtigungen durch einen unüblich hohen Geräusch- und Lärmpegel nicht zu akzeptieren.

Sie können hier den Vermieter von diesem Mangel in Kenntnis setzen und den Vermieter auffordern, den Mangel zu beseitigen. Für den Fall der Nichtbeseitigung sollten Sie eine Mietminderung in Höhe von etwa 5 % androhen. Sie sollten dem Vermieter eine Frist zur Mangelbeseitigung setzen.

Mit erfolglosem Ablauf der Frist ist dann die Miete entsprechend zu mindern.

Sie können sich auch entsprechend mit den störenden Nachbarn auseinandersetzen und hier Unterlassung der Beeinträchtigung verlangen. Dazu sollten Sie die Nachbarn schriftlich zur Unterlassung unter eine Fristsetzung auffordern.

Gegebenenfalls sollten Sie einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen.


Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.

Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.

Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin
Golmsdorfer Straße 11
07749 Jena

Tel.: 03641 801257
Fax: 032121128582

Email: steffan.schwerin@hotmail.de

Internet: www.rechtsanwaltskanzlei-steffan-schwerin.de

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