Befristeter Mietvertrag
Oktober 4, 2009 | 25,00 EUR | beantwortet von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla
Wir haben ein Haus vermietet und einen befristeten Mietvertrag abgeschlossen. Der Mietvertrag enthält folgende Klausel:
"1. b. Befristetes Mietverhältnis
Das Mietverhältnis ist auf bestimmte Zeit abgeschlossen. Es beginnt am 15.7.2007 und endet am 14.8.2010. Eine Verlängerung des Mietverhältnisses entfällt gemäß §575 BGB aus folgenden Gründen: bedingt durch den Verkauf des Hauses.
2. Die Regelung des § 545 BGB, wonach sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fortetzt, wird ausgeschlossen. Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf er Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis als nicht verlängert."
Dazu habe ich zwei Fragen:
1. Ist diese Regelung so rechtmäßig?
2. Müssen wir den Mietern noch einmal einen Brief schreiben und den Auszug bis spätestens zum 14.8.2010 verlangen, damit die Befristung Bestand hat?
Vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen
Ernst Maug
Sehr geehrter Ratsuchender ,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
1. Ist diese Regelung so rechtmäßig?
Die von Ihnen zitierte Mietvertragsbestimmung ist in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere ist die Befristung des Mietvertrages wirksam, da wie es von § 575 BGB vorgeschrieben ist, ein Grund für die Befristung ausdrücklich genannt ist.
2. Müssen wir den Mietern noch einmal einen Brief schreiben und den Auszug bis spätestens zum 14.8.2010 verlangen, damit die Befristung Bestand hat?
Die Befristung hat also Bestand. Um die Befristung aufrecht zu erhalten, müssen Sie den Mieter nicht mehr extra anschreiben, da das Mietverhältnis mit Zeitablauf automatisch beendet ist.
Dennoch sollten Sie den Mieter anschreiben und hierauf hinweisen. Sollte er nach Zeitablauf nicht ausziehen wollen, sollten Sie ihm eine angemessene Frist zum Auszug setzen und nach Ablauf dieser Frist gegebenenfalls einen im Mietrecht erfahrenen Kollegen vor Ort mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen gegenüber dem Mieter zu beauftragen.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Sonntagabend!
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax.0471/57774
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