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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Erbrecht

Wohnrecht auf Lebenszeit (Recherche für einen Roman)

Es geht um einen Sachverhalt in einem Roman, den ich schreibe.

Alfred ist mit 77 Jahren gestorben und hat seiner Witwe Anne (65)Wohnrecht auf Lebenszeit in der Villa hinterlassen, in der die beiden die zwölf Jahre ihrer Ehe verbracht haben.
Anne ist Alfreds dritte Ehefrau gewesen. Die Villa hat Alfred seinem Sohn Florian, aus erster Ehe, vermacht. Außerdem hat er Geld auf einem Konto hinterlassen, das zum Unterhalt des Anwesens genutzt und von Florian verwaltet werden soll.
Das Geld wird aber nur noch einige Jahre reichen und Anne hätte mit dem, was sie an Rente bekommt, nicht die Mittel, um die Kosten für den Unterhalt des Anwesens zu tragen. Zudem ist die Villa sehr groß, zu groß für Anne, wie sie selbst eingesteht.
Jetzt ist Florian, der Sohn und Erbe, auf die Idee gekommen, seine Mutter, also Alfreds erste Frau, die ebenfalls mittlerweile Witwe von dem Mann geworden ist, den sie nach Alfred geheiratet hat, zu Anne in die Villa einzuquartieren.
Anne geht zum Rechtsanwalt, um sich über die juristische Lage zu informieren, um dann verschiedene Alternativen durchzuspielen. Was könnte der Anwalt ihr sagen? Annes Fragen sind folgende:

1. Hat Florian als Besitzer das Recht, eine weitere Person, also seine Mutter, zu ihr in die Villa einzuquartieren?
2. Kann man ein Wohnrecht auszahlen? Also hätte Anne Anspruch auf eine Abfindung, um für sich eine Lösung zu finden, indem sie auszieht?
3. Was geschieht mit dem Wohnrecht, wenn es soweit kommen sollte, dass Anne die Kosten für das Objekt, in dem sie das Wohnrecht auf Lebenszeit hat, nicht mehr aufbringen kann, weil das Geld, das ihr verstorbener Mann dafür zurückgelassen hat, aufgebraucht ist?
4. Falls Anne, andererseits, noch weitere Mitbewohner ins Haus holen möchte, wie muss sie juristisch korrekt vorgehen?

Und noch eine weitere Frage auf die Entwicklung der Geschichte bezogen:
Es wird sich eine Wohngemeinschaft von vier oder fünf Personen ergeben, die durch die Umstände zustande kommt. Florian sieht irgendwann darin eine Geschäftsidee, die über das bloße Vermieten hinausgeht. Es geht um eine bestimmte Form von Alterswohngemeinschaft.
WIE könnte diese Geschäftsidee juristisch aufgestellt werden?

Stefan Steininger

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

Ihre Online-Anfrage möchte ich auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen summarisch wie folgt beantworten:

Zu unterscheiden ist die beschränkte persönliche Dienstbarkeit und der Nießbrauch. Hier ist wohl von erstem auszugehen, das müsste aber geklärt werden.

1. Das Wohnrecht schließt den Eigentümer von der eigenen Nutzung aus, die Nutzung steht alleine dem Rechteinhaber zu.
2. Ein Anspruch besteht nicht, eine vertragliche Vereinbarung des Verzichts gegen Zahlung einer Entschädigung wäre aber denkbar.
3. Das Wohnrecht endet nicht generell dadaruch, dass die Ausübung des Wohnrechts (auch auf dauer) gehindert ist (BGH NJW 2007,1884).
4. Der Wohnrechtsinhaber darf seine eigenen Angehörigen/Lebensgefährten/in und Pflegepersonal in die Wohnung mit aufnehmen.
5. Hierfür gibt es mehrere Möglichkeiten, es könnten neben Miet- auch Betreuungsverträge geschlossen werden. Dazu könnte beispielsweise eine (gemeinnützige) GmbH gegründet werden.
Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich.Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Steininger
Rechtsanwalt

www.anwalt-for-you.de

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Stefan Steininger