Ehevertrag - Gütergemeinschaft
Mai 23, 2010 | 30,00 EUR | beantwortet von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla
Wir haben eine Frage zum Erbrecht. Wir sind seit 1996 verheiratet, und kinderlos und haben bisher keinen Ehevertrag. Wir möchten sicherstellen, dass im Falle des Todes eines Partners das gesamte gemeinsame Vermögen dem hinterbliebenen Partner zu 100% zur Verfügung steht. Soweit wir es verstanden haben, leben wir ohne Ehevertrag in einer Zugewinngemeinschaft, so dass im Todesfall ein Teil des Erbes an die Verwandten 1. Ordnung geht und wenn diese nicht vorhanden sind (trifft bei uns zu, da kinderlos) an die Erben 2. Ordnung, also an die Eltern des verstorbenen Partners bzw. deren Abkömmlinge. Ist es richtig, dass dieses verhindert werden kann, wenn wir in einem Ehevertrag den Status einer fortgesetzten Gütergemeinschaft vereinbaren, so dass im Falle des Todes eines Partners das gemeinsame Vermögen dem hinterbliebenen Partner zufällt? Wenn ja, welche weiteren Konsequenzen ergeben sich aus der fortgesetzten Gütergemeinschaft?
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Anfrage.
Ja, Sie haben völlig Recht. Sofern keine abweichende Regelung in einem Ehevertrag geregelt worden ist, gilt der Grundsatz der Zugewinngemeinschaft.
Dort gilt gem. §§ 1371, 1931 BGB, dass der überlebende Ehegatte gegenüber Erben erster Ordnung (die Kinder) die Hälfte erbt und gegenüber Erben zweiter Ordnung ¾.
Durch eine testamentarische Regelung kann erreicht werden, dass der überlebende Ehegatte Alleinerbe wird. Es kann aber weder durch ein Testament noch durch die Vereinbarung einer Gütergemeinschaft verhindert werden, dass die Eltern des Erblasser ihren gesetzlichen Pflichtteil (vgl. § 2303 II BGB) geltend machen.
Da auch bei der Zugewinngemeinschaft die Möglichkeit besteht, den anderen Ehegatten als Alleinerben einzusetzen und Pflichtteilsansprüche ohne Zustimmung des/der Pflichtteilsberechtigten nicht ausgeschlossen werden können, können Sie genauso gut den bisherigen Güterstand der Zugewinngemeinschaft behalten, zumindest sofern es um die erbrechtliche Frage geht.
Sofern Sie noch Verständnisfragen haben melden Sie sich bitte.
Ich hoffe Ihnen geholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Pfingstsonntag!
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Jur. Danjel -Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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