Frag-Einen

Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Erbrecht

Teilungsanordnung + Wertausgleich

Sehr geehrte Damen und Herren,

Meine Eltern haben im Testament folgendes festgelegt:

Für den Fall des Todes des überlebenden Teils oder für den Fall des gleichzeitigen Versterbens bestimmen wir hiermit als unser Schlußerben unsere gemeinsamen Kinder:

1.XXX
2.XXX
3.XXX

zu je 1/3

wir treffen hiermit nachstehende Teilungsanordnung

Unser 1.XXX soll unser Hausgrundstück zu Alleineigentum erhalten.

Er verpflichtet sich, nach dem Tode des Längstlebenden von uns an seine Geschwister je 100.000,-- DM herauszuzahlen.
Sollte 1.XXX verstorben sein, soll die Teilungsanordnung ungültig sein und die gesetzliche Erbfolge eintreten.


Den Wert unseres reinen Vermögens geben wir mit ca. 300.000,-- DM an.

Das Barvermögen beträgt ca. 200.000,-- €

So weit, so gut...

Frage 1:


Bedeutet die Teilungsanordnung nun, daß die 100.000,-- DM nun als Fixbetrag zur Auszahlung kommen, ohne daß der Verkehrswert (ca. 300.000,-- €) des Hauses Berücksichtigung findet. Oder bedeutet das, daß der Verkehrswert anhand eines Gutachtens festgestellt werden kann und dann zusätzlich ein Wertausgleich aus dem Barvermögen an 2.XXX und 3.XXX erfolgen muß.

Bei einer Teilungsanordnung ist nach meinen Informationen eine Wertverschiebung nicht zulässig. Auch wenn ein fixer Betrag als Wertausgleich im Testament festgelegt wurde.
Die Wertverschiebung ist meiner Meinung nach somit durch das Barvermögen auszugleichen.

Sehe ich das richtig, oder bin ich da auf dem Holzweg ?


Viele Grüße

Willi Windel

Bernhard Müller

Sehr geehrter Fragesteller,
der Erblasser kann für die Auseinandersetzung den Wert des Grundstücks bindend festsetzen. (Palandt Rz. 2 zu § 2048 BGB)

In diesem Fall wurde der Wert vom Erblasser auf 300.000 DM festgesetzt. Daher kann der Wert nicht mehr durch einen Gutachter festgelegt werden, sondern 1XXX muss tatsächlich an jeden der anderen beiden nur 100.000 DM = 51.129,19 Euro als Ausgleich für das Grundstück bezahlen.
Hätte der Erblasser etwas anderes gewollt, dann hätte er nur Wertausgleich geschrieben, ohne eine feste Summe anzugeben.
Für die Erben nicht verbindlich wäre die Teilungsanordnung nur dann, wenn sie offenbar unbillig wäre. Dies wäre dann der Fall, wenn einer der Erben durch eine offensichtlich falsche Wertfestsetzung des Erblassers weniger als seinen Pflichtteil bekommen würde. Bei einem Verkehrswert von 300.000 Euro + 200.000 Euro Bargeld, beträgt der gesetzliche Erbteil 166.666,66 Euro der Pflichtteil also 83.333,33 Euro.
Die Ausgleichszahlung von 51.129,19 Euro + 1/3 des Bargeldes, sind 117.795,86 Euro. Damit kann eine Unbilligkeit nicht festgestellt werden.
Unbillig könnte sie jedoch sein, wenn der Erblasser vor seinem Tod Jahre lang zum Beispiel im Koma lag, die Teilungsanordnung deshalb nicht ändern konnte und anzunehmen ist, dass er dies gemacht hätte, wenn er die Gelegenheit dazu gehabt hätte.
Die Beweislast würde denjenigen treffen, der von der Teilungsanordnung abweichen will.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort weiter helfen konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Bernhard Müller Rechtsanwalt

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Experte für Erbrecht

Bernhard Müller

Bernhard Müller

Berlin

Bernhard Müller ist seit April 2004 als Einzelanwalt tätig. Wer Streit mit seinem Vermieter hat, etwas erbt, vererben will, sich scheiden lassen will, wer Ärger mit der Polizei oder sonst ein rechtliches Problem hat, findet bei Rechtsanwalt Bernhard Müller kompetente Beratung. Im Jahr 2009 hat er 2 mal hintereinander den Jusline Kommentierwettbewerb gewonnen.

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