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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Erbrecht

Erbrecht Fuhrmann

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Grossmutter meiner Frau ist 2001 verstorben. Erben waren
Ihr Vater Hermann und Hans-Jürgen (Bruder des Vaters).
Hermann ist mit seinem Taxiunternehmen Mitte 2008 in
Insolvenz gegangen und Anfang 2009 verstorben.
Die Erben haben allesamt den Nachlass von Hermann ausgeschlagen.

Nun haben wir kürzlich entdeckt (nach dem Tot von Hermann), dass noch ein Konto auf den Namen der Grossmutter existiert.

Jetzt unsere Frage:
Hat meine Frau Nicole ein Anrecht auf die Hälfte des Geldes (andere Hälfte Hans-Jürgen)oder wandert das Geld in
die Insolvenzmasse.

Wie wir erfahren haben, hat die zuständige Bank die Sache an das Amtsgericht weitergeleitet. Bis jetzt haben wir noch keinen Anspruch geltend gemacht....

Vielen Dank im voraus und
mit freundlichen Grüssen


Dirk Fuhrmann

Steffan Schwerin

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Soweit das Erbe damals ausgeschlagen worden ist, hat kein Erbe einen Anspruch auf die Erbmasse. Auch das Konto fällt darunter.

Hier können aber die nachfolgenden Erben an die Stelle der ursprünglichen Erben treten.

Allerdings können die ursprünglichen Erben die Ausschlagung auch nach nachträglich anfechten, wenn doch noch Vermögenswerte auftreten.

Haben die ursprünglichen Erben die Ausschlagung angefochten und hat dies Erfolg, so fällt das Konto in deren Nachlass und damit zumindest hälftig auch in die Insolvenzmasse.

Ihre Frau hat dann kein Recht auf das Erbe.

Wurde die Ausschlagung allerdings nicht angefochten, steht Ihrer Frau das Erbe als Nachfolger der anderen Erben zu, die ja durch die Ausschlagung auf das Erbe verzichtet haben.

Sie sollten sich an die Bank und das Amtsgericht wenden und das Erbe an dem Konto klären. Zunächst sollten Sie also in Erfahrung bringen, ob die anderen Erben die Ausschlagung angefochten haben.


Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.

Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.

Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin
Golmsdorfer Straße 11
07749 Jena

Tel.: 03641 801257
Fax: 032121128582

Email: raschwerin@raschwerin.de

Internet: www.raschwerin.de

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