Erbe nach Pflege
Oktober 27, 2010 | 40,00 EUR | beantwortet von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla
Im Nov 2005 übernahm ich die Betreuung für meinen dementen Vater. Im Mai 2006 zog ich dann mit meiner minderjährigen Tochter in seine Wohnung um ihn zu pflegen. Meine Wohnung habe ich untervermietet. Zuerst Pflegestufe I, ím Feb.07 den Pflegst. II und im Feb.08 dann Pflegestufe III. Im Oktober 07 habe ich mein Taxi, welches ich bis dato als Unternehmerin betrieb, verkauft. Im Nov 2007 wurde dann eine RA zur Betreuung der Finanzen eingesetzt. Ich hatte die ganze Zeit freie Kost und Logis für mich und meine Tochter. Von der RA bekam ich dann ein monatliches Haushaltsgeld für Lebensmittel, Zuzahlungen und Pflegespezifische Ausgaben, in Höhe von 1350,00€. Dieses Haushaltsgeld wurde über Belege verrechnet. Zusätzlich bekam ich für mich(auf mein Konto) € 424 anteilig vom Pflegegeld ausgezahlt. Von diesem Geld musste ich natürlich meine Krankenversicherung und ander Versicherungen begleichen. Ausserdem Bekleidung für mich und meine Tochter.
Nun ist mein Vater im Aug 10 gestorben und es geht um das Erbe, welches ich mit meiner Schwester teilen soll. Meine Schwester lebt 500 km weg und hat sich nicht um die Pflege gekümmert. Sie meint nun, da ich ja die ganze Zeit kostenlos bei meinem Vater gewohnt habe, dass ich keinen Anspruch auf den Pflegeausgleich habe. Ist dies richtig? Wenn nicht, wie hoch wäre denn der Pflegeausgleich?
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:
Zunächst einmal möchte ich Ihnen mein ausdrückliches und aufrichtiges Beileid ausdrücken.
Das von Ihnen beschriebene Problem tritt in der Praxis leider recht häufig auf.
Nachfolgend möchte ich Ihnen die Grundzüge erklären und Ihre Fragen hiermit beantworten:
Nach dem Gesetz haben Sie definitiv einen Rechtsanspruch auf diesen Pflegeausgleich.
Anspruchsgrundlage für einen solchen Ausgleich ist § 2057a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 BGB.
Die Höhe des Pflegeausgleiches wiederum ist gem § 2057a Abs. 3 u. Abs. 4 BGB nach der Dauer und der Intensität der Pflege sowie des damit einhergehenden Verzichts auf eigenes Erwerbseinkommen nach Billigkeitsgesichtspunkten im Einzelfall zu bestimmen.
Bei diesen Billigkeitserwägungen wird der Umstand, dass Sie freie Kost und Logis hatten, sicherlich zu berücksichtigen sein und für einen gewissen angemessenen Abzug sorgen. Nach ihrer Schilderung sind die Pflegeaufwendungen aber höher gewesen, so dass meiner Einschätzung nach
noch ein Betrag für einen Pflegeausgleich übrig bleibt.
Die genaue Höhe dieses Betrages müsste aber im Rahmen eines konkreten Mandatsverhältnisses bei einem im Erbrecht erfahrenen Kollegen vor Ort geklärt werden. Über eine Beratung aus der Ferne ist die abschließende Klärung dieser Frage ohne Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nämlich leider nicht möglich.
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Mittwochnachmittag!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/140240
Fax.0471/140244
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