fortgesetzte Gütergemeinschaft
Juni 23, 2010 | 40,00 EUR | beantwortet von Michael Vogt
Mein Vater ist kürzlich verstorben. Meine Eltern hatten einen Ehe- und Erbvertrag abgeschlossen, der besagt, dass auf Ableben des Erstversterbenden die Gütergemeinschaft mit den gemeinschaftlichen Kindern fortgesetzt wird. Es dreht sich nur um Barvermögen, Grundstück und Haus wurde schon früher auf mich überschrieben, sonstige Wertsachen sind nicht vorhanden. Wir sind drei Kinder. Wir alle wollen, dass unsere Mutter alleine über das Geld verfügen kann und stellen keine Ansprüche. Das haben wir auch der Bank schon erklärt, die Konten wurden daraufhin auf unsere Mutter umgeschrieben. Wir haben beim Notariat innerhalb der Frist keine Stellungnahme bzw. Einwände abgegeben. Gegenüber dem Notariat besteht also noch die fortgesetzte Gütergemeinschaft. Wir sollen nun einen Antrag auf Erteilung eines Zeugnisses über die Fortsetzng der Gütergemeinschaft ausfüllen. Was hat das für uns zur Folge? Was bedeutet das in der Praxis? Kann unsere Mutter dann nicht mehr alleine über das Vermögen verfügen, weil es uns allen gehört?
Vielen Dank für Ihre Antwort!
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Ratsuchende,
sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Beim Güterstand der Gütergemeinschaft ist das Vermögen der Ehegatten grundsätzlich gemeinschaftliches Vermögen. Hierbei ist der Ehegatte, der das Gesamtgut, also das gemeinschaftliche Vermögen verwaltet, dazu berechtigt, über das Gesamtgut zu verfügen.
Wird nun in einem Ehe- Erbvertrag die fortgesetzte Gütergemeinschaft vereinbart, so treten die Abkömmlinge an die Stelle des verstorbenen Ehegatten. Die Verwaltungsbefugnis über das Gesamtgut geht jedoch auf den überlebenden Ehegatten über. Dieser kann also über das Vermögen verfügen.
Hierbei hat das Nachlassgericht dem überlebenden Ehegatten auf Antrag ein Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft zu erteilen. Dieses hat quasi die Funktion eines Erbscheins, d.h. Ihre Mutter kann dadurch gegenüber Dritten beweisen, dass Sie zur Verwaltung des Gesamtguts berechtigt ist. Ihre Mutter kann also weiterhin über ihr Geld verfügen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
RA Michael Vogt
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