Pflichteilsanspruch / Erbgestaltung
Juni 2, 2011 | 40,00 EUR | beantwortet von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla
Sehr geehrte Damen und Herren,
bei und besteht folgende Situation:
Mein Ehemann (=EM) (viele Jahre älter als ich (=EF)) hat aus erster Ehe 2 erwachsene Kinder (=A+B); wir haben ein gemeinsames Kind (=C) zusammen, unser Mehrfamilienhaus hat EM in 2004 allein per Mietkauf erworben; mit unserer Heirat vor 2 Jahren (gesetzl.GS der Zugewinngem.) hat EM im Rahmen einer ehebedingten Zuwendung (notar.Vertrag + Grundbucheintrag)mir(=EF)50% dieses Hauses
unentgeltlich übertragen (erworben),wir sind Gesamtschuldner bis zur vollst.Abzahlung im Jahr 2016; z.Z. hat EM nur geringe Einkünfte, sodass EF die mtl. KP-ratenzahlung übernimmt (EF= Familienhauptverdiener)
Wie sind die Erbanteile hinsichtlich des MFH ? Können wir in einem Testament/Erbvertrag etwas gestalten, das A+B nur den minmalsten Pflichtteil bekommen? Inwieweit fließt die ehebedingte Zuwendung als Schenkung in einen möglichen Pflichteilsergänzungsanspruch von A+B ein ?
Für Ihre Mühe bedanke ich mich im voraus recht herzlich.
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
1. Wie sind die Erbanteile hinsichtlich des MFH ?
Separate Erbteile hinsichtlich des MFH sind so grundsätzlich nicht möglich. Vielmehr gehört ein Teil des MFH (also der jeweilige Miteigentumsanteil i.H.v. 50%) zum Gesamtnachlass.
Die Erbquote wird dann in Bezug auf diesen Gesamtnachlass gebildet.
Wenn Ihr Mann sterben sollte, würden Sie gem. §§ 1391,1931 BGB die Hälfte erben, die andere Hälfte würden die 3 Kinder Ihres Mannes gem. § 1924 BGB jeweils zu gleichen Teilen erben, also jedes Kind 1/6.
Dieses wäre bezogen auf die 50 % Miteigentumsanteil am Hausgrundstück dann wie folgt:
Sie würden 25 % erben, die Kinder jeweils 8,33% Miteigentumsanteil am Grundstück.
2.Können wir in einem Testament/Erbvertrag etwas gestalten, das A+B nur den minmalsten Pflichtteil bekommen?
Ja, hierzu müsste der Nachlass so verteilt werden, dass A u. B nicht bedacht sind. Dieses wäre dann eine formelle Enterbung, die gem. § 2303 BGB zu entsprechenden Pflichtteilsansprüchen führen würde.
Sehr gerne würde ich Ihnen bei der Formulierung eines solchen Testaments behilflich sein. Bei Interesse können Sie sich gerne an meine unten stehende E-Mailadresse wenden.
Im Falle einer weitergehenden Beauftragung würde ich Ihnen den hier geleisteten Erstberatungsbetrag in voller Höhe anrechnen.
3.Inwieweit fließt die ehebedingte Zuwendung als Schenkung in einen möglichen Pflichteilsergänzungsanspruch von A+B ein ?
Ja, dieses fließt mit ein, da im Pflichtteilrecht diese unbenannten Zuwendungen grundsätzlich wie Schenkungen behandelt werden.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Freitagabend!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244
Tel. 0471/140240 o. 0471/140241
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