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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Arbeitsrecht

Keine feste Übernahme - TVAöD umgangen?

Ich mache mir Gedanken um eine Übernahme. Ich bin im 2. Lehrjahr, lerne im öffentlichen Dienst (kommunaler Arbeitgeber in Hessen) den Beruf des Gärtners (Fachrichtung Zierpflanzenbau).
In einem ersten, \\\"Sondierungsgespräch\\\" bzgl. diesen Themas hat sich herausgestellt, dass man für mich die 12-monatige Übernahme vorsieht, so wie es im Tarifvertrag vereinbart ist.
Allerdings, und damit komme ich zu meiner Frage, möchte man mich danach NICHT in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernehmen, wenn ich nicht im Besitz der Fahrerlaubnis für kleine LKW\\\'s (Klasse C1) bin. Der Arbeitgeber versteht die zuerst befristete Übernahme sozusagen als \\\"Gnadenbrot\\\", um die Gelegenheit zu geben, den Führerschein zu machen.

Meinem Verständnis nach, besagt der TVAöD, dass nach dem befristeten Vertrag eine Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis für den Arbeitgeber verpflichtend(!) ist, wenn ich kein grobes Fehlverhalten an den Tag gelegt habe und betrieblicher Bedarf vorliegt (dieser Bedarf ist aus meiner Sicht ja eigentlich schon mit meiner zuerst befristeten Übernahme bekundet).

In der Belegschaft hat ein großer Teil keinen LKW-Führerschein und es gibt damit keine Probleme, weil sowieso nicht jeder ein Fahrzeug fährt, wenn man sich zu viert oder fünft in einer Kolonne ein Fahrzeug teilt. In Anbetracht dessen finde ich, dass man nicht von fehlendem betrieblichen Bedarf sprechen kann, in dem Sinne, dass man ohne LKW-Führerschein nicht für den Betrieb \\\"verwertbar\\\" wäre und somit kein Bedarf bestünde.
Ich glaube, man schiebt diese Begründung vor, um zu vielen langfristigen Übernahmen aus dem Weg zu gehen. So meine subjektive Wahrnehmung.

Hat dieses Vorgehen (tarif)-rechtlich Bestand oder ist es ein Verstoß gegen den für mich gültigen Tarifvertrag?
Wenn ich ohne LKW-Führerschein zuerst befristet übernommen werde, habe ich dann den Anspruch, auch ohne LKW-Führerschein den unbefristeten Vertrag zu bekommen?

Jan Wilking

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

In der Tat kann sich aus § 16a TVAöD ein Übernahmeanspruch ergeben, wenn Sie sich innerhalb der 12 Monate „bewähren“, also insbesondere die aufgetragenen Arbeiten ordnungsgemäß ausführen und es auch keine verhaltensbedingten Auffälligkeiten gibt. Der Arbeitgeber kann dann nach Ablauf der 12 Monate grundsätzlich auch nicht einfach die Anforderungen an die Stelle erhöhen und einen zusätzlichen Führerschein fordern.

In Ihrem Fall könnte aber einem Übernahmeanspruch entgegenstehen, dass der Arbeitgeber die „Bewährung“ bereits vor der befristeten Übernahme entsprechend konkretisiert hat, indem er auf die Erforderlichkeit eines entsprechenden Führerscheines hingewiesen hat. Soweit der Arbeitgeber zusätzlich nachweisen kann, dass ein solcher Führerschein für den reibungslosen betrieblichen Ablauf wichtig ist, um z.B. kurzfristige Ausfälle von anderen Mitarbeitern zu kompensieren, könnte der Arbeitgeber eine weitere Übernahme rechtmäßig verweigern.

Insofern wäre aber der Arbeitgeber in der Beweislast, sowohl was die vorherigen Absprachen als auch die betrieblichen Bedürfnisse anbelangt. Wenn ich Sie richtig verstehe, wurde die Bedingung hinsichtlich des Führerscheins bisher nur mündlich mitgeteilt. Es könnte daher taktisch ratsam sein, vor einer sicheren befristeten Übernahme zunächst keine weiteren Schritte zu unternehmen, um diese Übernahme nicht zu gefährden bzw. eine schriftliche Fixierung der Anforderungen hinsichtlich des Führerscheins zu vermeiden.

Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen
Jan Wilking, Rechtsanwalt

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Jan Wilking

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