Schwanger in Probezeit bei befristetem Arbeitsvertrag
Mai 27, 2014 | 30,00 EUR | beantwortet von Rechtsanwältin Jasmi Jasmin Pesla
Hallo und guten Tag,
ich bin schwanger in der Probezeit (01.01.2014 bis 30.06.2014) mit einem befristeten Arbeitsvertrag (Ende 31.12.2014). Der §2 Probezeit lautet: \\\"Dieser Arbeitsvertrag wird vorläufig zur Probe für die Dauer von 6 Monaten abgeschlossen und endet durch Zeitablauf ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Frage: Habe ich Kündigungsschutz bis zum 31.12.2014?
MfG
Sehr geehrte Fragestellerin,
Entsprechend § 9 MuSchG ist die Kündigung einer Schwangeren bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung unzulässig.
Es besteht ein absolutes Kündigungsverbot, dass für alle schwangeren Arbeitnehmerinnen (auch für Arbeitnehmerinnen während der Probezeit) gilt.
Wichtig ist , dass dem Arbeitgeber die Tatsache der Schwangerschaft spätestens zwei Wochen nach Zugang der Kündigungserklärung mitgeteilt wwerden muss. Der Zugang der Mitteilung sollte im Streitfall auch nachgewiesen werden können. Ansonsten besteht die Gefahr, den besonderen Kündigungsschutz des § 9 MuSchG allein wegen der Versäumung dieser Frist zu verlieren.
Nur ganz außnahmsweise könnte eine Kündigung mit behördlicher Zustimmung erfolgen. Solche besonderen Fälle können z.B. sein: Betriebsstilllegung, Insolvenz oder Teilbetriebsstilllegung, wenn die Arbeitsmöglichkeit für die betroffene Frau in diesem Betrieb weggefallen ist oder grobe Pflichtenverstöße wie Vorsätzliche strafbare Handlungen oder besonders grobe Pflichtverletzungen gegen arbeitsvertragliche Pflichten der Arbeitnehmerin.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
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