Erklärung bei Unternehmensverkauf
Dezember 17, 2013 | 40,00 EUR | beantwortet von Jan Wilking
Es geht um eine Frage im Arbeitsrecht. Ein kleineres mittelständisches Unternehmen soll an einen neuen Besitzer verkauft werden. Der bisherige (Noch-) Eigentümer legt nun seinen Mitarbeitern eine Erklärung zur Unterschrift vor, mit folgendem Inhalt:
\\\\\\\"Ich erkläre mich bereit, auch nach einem Besitzerwechsel weiterhin meine Arbeitskraft dem neuen Besitzer zur Verfügung zu stellen. Ich werde auch einen neuen Arbeitsvertrag, der mir rechtzeitig vorgelegt wird, unterschreiben, wenn er die gleichen Bedingungen enthält, wie mein bestehender Arbeitsvertrag. Voraussetzung ist die volle Anerkennung meiner Betriebszugehörigkeit, das gleiche Lohngefüge, die gleichen Urlaubstage, die gleichen Arbeitszeiten und die bestehende Überstundenregelung.\\\\\\\"
Dies hört sich zunächst nach Schutz der Mitarbeiter an. Sind solche Erklärungen in der Rechtspraxis üblich? Können den Arbeitnehmern durch die Unterschrift unter diese Erklärung Nachteile entstehen? Wenn ja, welche? Ist es ratsam, eine solche Erklärung als Angestellter zu unterschreiben?
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Es handelt sich um eine einseitige Verpflichtung des Arbeitnehmers. Die Erklärung dient daher in erster Linie den Interessen des alten und neuen Eigentümers.
Die Arbeitnehmer sind bei einem Betriebsübergang regelmäßig bereits ausreichend durch § 613a BGB geschützt, wonach der neue Inhaber vollständig in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen eintritt. Es kommt zwar in der Praxis häufig vor, dass aus Anlass eines Betriebsübergangs neue Arbeitsverträge ausgefertigt und den betroffenen Arbeitnehmern zur Unterschrift vorgelegt werden. Da der Betriebsübergang als solcher aber zu keinen Änderungen des Vertragsinhaltes führt, ist dies nicht notwendig.
Nachteilig an dieser Erklärung könnte sein, dass der Arbeitnehmer hierdurch ggf. sein Widerspruchsrecht gemäß § 613a Absatz 6 BGB verwirkt.
Aus rechtlicher Sicht gibt es also keinen Grund für den Angestellten, diese Erklärung zu unterschreiben.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
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