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Frag einen Rechtsanwalt zum Thema Arbeitsrecht

Car-Allowance und weitere Ansprüche gegenüber Arbeitgeber

Als Vertriebsmitarbeiter erhalte ich eine Car-Allowance von 800 Euro pro Monat und eine Tankkarte, die das Betanken auch zu privaten Zwecken erlaubt. Beides wird in der Gehaltsabrechnung als geldwerter Vorteil entsprechend versteuert.
Mit diesen Leistungen schliesst der Arbeitgeber weitere Leistungen aus wie Schäden am Privat-KFZ. Auch wird keine 30 cent/km Pauschale gezahlt.
Da diese Regelung Arbeitnehmer mit hohem dienstlichen Fahrtaufkommen gegenüber Wenigfahrern stark benachteiligt frage ich mich, ob sich ein gesetlzicher Ansrpuch bzgl.
1. Erstattung von Schäden - wenn ja welcher Art
2. Zahlung der km Pauschale
ableiten lässt.

Jan Wilking

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Ein Anspruch auf Kilometerpauschale besteht grundsätzlich nur, wenn dies mit dem Arbeitgeber ausdrücklich vereinbart wurde oder im Betrieb üblicherweise gezahlt wird. Allerdings kann Kilometergeld ggf. als Werbungskosten im Rahmen der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Aufwendungen für das Privatfahrzeug hat der Arbeitnehmer grundsätzlich selbst zu tragen (bzw. sind mit der monatlichen Zahlung abgedeckt). Ausnahme: Schäden im Zusammenhang mit einem auf einer vom Arbeitgeber gebilligten Dienstfahrt erlittenen Unfall, wenn kein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verschulden des Arbeitnehmers vorliegt.

Es ist allerdings nicht auszuschließen, dass insbesondere bei einer vom Arbeitgeber vorformulierten, mehrfach verwendeten Vereinbarung entsprechende Regelungen (z.B. ein zu umfassender Ausschluss von Schäden) eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers im Sinne der §§ 305 ff. BGB darstellen. Ich empfehle daher, für eine abschließende Beurteilung die konkrete Car-Allowance-Vereinbarung von einem auf Arbeitsrecht spezialisierten Kollegen vor Ort überprüfen lassen sollten.

Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

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Experte für Arbeitsrecht

Jan Wilking

Jan Wilking

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Die gesetzliche Berufsbezeichnung \"Rechtsanwalt\" wurde in der Bundesrepublik Deutschland verliehen.
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Diese Vorschriften sind unter www.brak.de zu finden.

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