Zuschläge bei Krankheit
Juni 26, 2014 | 30,00 EUR | beantwortet von Stefan Steininger
Unsere Arbeitnehmer erhalten einen Zuschlag für Sonntags- und Nachtarbeiten; Dies sind sozialversicherungs- und steuerfrei. Lt. Urteil BAG müsste dieser Zuschlag auch bei Krankheit bezahlt werden. Gilt das generell?
Gibt es eine rechtliche Möglichkeit im Rahmen einer Vertragsänderung das die Zahlung von Zuschlägen bei Krankheit ausschließt? Es kann doch nicht sein dass jemand der die besonderen Erschwernisse der Sonntagsarbeit nicht hat auch noch mehr bekommt als wenn er gearbeitet hätte und der AG diese Zuschläge gleich doppelt bezahlen muss, nämlich an den Kranken als auch an den der ersatzweise Dienst für den Erkrankten verrichtet.
Sehr geehrter Fragesteller,
das BAG hat in der Entscheidung 5 AZR 89/08 vom 14.01.2009 deutlich klar gemacht, dass die Zuschläge ebenfalls unter die Entgentfortzahlung fallen.
Selbst die Einwendungen des dortigen Arbeitgebers wurden nicht als durchgreiflich angesehen. Vielmehr sagt das BAG ausdrücklich:
\"Die Arbeit der Klägerin an den Sonn- und Feiertagen ist allein aufgrund ihrer jeweiligen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ausgefallen, denn die Klägerin war an den fraglichen Sonn- und Feiertagen zum Dienst eingeteilt. Damit hat die Klägerin gem. § 4 Abs. 1 EFZG Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Entgeltausfallprinzip.Das Entgeltausfallprinzip erhält dem Arbeitnehmer grundsätzlich die volle Vergütung einschließlich etwaiger Zuschläge.(...):Jedenfalls entfällt der Anspruch auf Sonn- und Feiertagszuschläge weder mit der Zeitgutschrift in Höhe der Grundarbeitszeit noch mit der Gewährung eines Ersatzruhetags.\" (BAG aaO)
Die einzige Frage ist hier der Abeitvertragliche Anspruch, hier hat das BAG insoweit ausgeführt, dass es (im entschiedenen Fall) an einer Kürzungsvereinbarung fehle. Ob und inweit eine solche wirksam bei Ihnen vereinbart werden könnte und wie die vertragliche Situation derzeit ist, kann hier nicht abschließend beurteilt werden. Dies wäre der wohl einzige Ansatz, wobei der Arbeitnehmer zu einer solchen Änderung nicht verpflichtet werden kann.
Im Übrigen ist der Zuschlag gerade keine Zulage, die entsfallen könnte.
Im normalen Geschenslauf werden die Zuschläge aber wohl gezahlt werden müssen.
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