Nebengewerbe Öffentlichen Dienste
Dezember 17, 2020 | 35,00 EUR | beantwortet von Rechtsanwältin Jasmi Jasmin Pesla
Guten Tag,
ich bin Musiker (freiberufler, ksk versichert).
Wegen Covid19 habe mich in die letze Monate als Musiker sehr unsicher gefühlt und ich wollte einfach was dagegen machen.
Am Anfang November habe ich eine Nebengewerbe für ein online-shop angemeldet und klein online-buisiness gestartet. Ich habe die Gewerbe bei Gewerbeamt und Finanzamt gemeldet.
Am ende November habe ich mich auch beworben für eine Festestelle in einer Musikschule und nach dem Vorstellunggespräch überreschenderweise habe ich die Stelle bekommen und morgen werde ich wahrscheinlich den Vertrag unterschreiben.
Die Stelle ist nach TVöD 10 vegütet. Also öffentliche Dienste.
Muss ich beim Vertrag was beachten? Ist es möglich die Nebengewerbe und meine Freiberufliche Tätigkeit weiter auszuüben?
Ich lese viele kontroverse Sachen im Internet über Genehmigungen usw.
Muss ich überhaupt was davon sagen oder kann ich das für mich behalten?
Vielen Dank
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie würden dann eine Stelle im Öffentlichen Dienst besetzen.
Dass heisst, Sie müssten eine Nebentätigkeit Ihrem Dienstvorgesetzten Melden und dessen erlaubnis hierzu einholen. Vorrangig müssten Sie Ihre Aufgaben im öffentlichen Dienst pflichtgemäß ausüben können. Sie dürften daher keine Tätigkeiten ausüben, die mit Ihren Dienstpflichten kollidieren bzw. müssten sich als Musiker (nach der Krise) freistellen lassen. Sie müssten aber auf jeden Fall die Tätigkeiten angeben und um Erlaubnis bei Ihrem Dienstherren bitten. Das Ansehen als Beamter dürfte jedenfalls durch diese Tätigkeiten nicht beinträchtigt sein, so dass eher davon ausgegangen werden kann, dass die Tätigkeiten prinzipiell genehmigungsfähig sein dürften. Etwas anderes könnte sich aus der Tätigkeit als Musiker ergeben, wenn hierfür zu oft freigestellt werden müsste vom Dienst. Wenn Sie das Gewerbe (im Bereich Onlineverkauf) als Kleingewerbetreibender ausüben möchten, dann müssten Sie ferner beim Finanzamt auch die Befreiung von der Umsatzsteuer zusätzlich beantragen wenn Sie dies möchten.
Ich verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Jasmin Pesla
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