Urlaubsanspruch bei Kündigung während der Elternzeit
Juli 4, 2023 | 40,00 EUR | beantwortet von Sofia Vöss
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich wende mich an Sie mit einer Frage bezüglich meines Urlaubsanspruchs. Mein Name ist Tobias Schwaru und ich befinde mich derzeit in Elternzeit. Vor Kurzem hat mein Arbeitgeber mir überraschend gekündigt. Ich bin verunsichert, ob mir während meiner Elternzeit ein Anspruch auf bezahlten Urlaub zusteht und wie sich die Kündigung auf meinen Urlaubsanspruch auswirkt.
Zur aktuellen Situation: Ich befinde mich seit einem Jahr in Elternzeit und hatte noch Resturlaub aus dem Vorjahr, den ich bisher nicht genommen habe. Nun wurde mir gekündigt und ich frage mich, ob ich diesen Resturlaub noch nehmen kann und ob mein Arbeitgeber verpflichtet ist, mir diesen auszuzahlen. Außerdem bin ich unsicher, ob mir auch für das laufende Jahr ein Urlaubsanspruch zusteht, obwohl ich nicht mehr im Unternehmen beschäftigt bin.
Meine Sorge ist, dass ich durch die Kündigung meinen Anspruch auf Urlaub verliere und somit finanzielle Einbußen hinnehmen muss. Ich möchte gerne wissen, wie sich die Kündigung während meiner Elternzeit auf meinen Urlaubsanspruch auswirkt und welche Möglichkeiten es gibt, meinen Urlaubsanspruch geltend zu machen.
Können Sie mir bitte weiterhelfen und mir erklären, welche Rechte ich in dieser Situation habe und wie ich meinen Urlaubsanspruch in Anspruch nehmen kann? Ich bin dankbar für jede Unterstützung und Beratung, die Sie mir in dieser Angelegenheit geben können.
Mit freundlichen Grüßen,
Tobias Schwaru
Sehr geehrter Herr Schwaru,
vielen Dank für Ihre Anfrage bezüglich Ihres Urlaubsanspruchs während Ihrer Elternzeit und der Kündigung durch Ihren Arbeitgeber. Es ist verständlich, dass Sie sich in dieser Situation unsicher fühlen und Klarheit darüber haben möchten, welche Rechte Ihnen zustehen.
Zunächst einmal möchte ich darauf hinweisen, dass Sie auch während Ihrer Elternzeit grundsätzlich einen Anspruch auf bezahlten Urlaub haben. Gemäß § 17 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) können Sie Ihren Urlaubsanspruch während der Elternzeit grundsätzlich nicht verlieren. Das bedeutet, dass Ihnen der Urlaub weiterhin zusteht, auch wenn Sie nicht aktiv im Unternehmen tätig sind.
In Bezug auf Ihren Resturlaub aus dem Vorjahr, den Sie bisher nicht genommen haben, gilt folgendes: Gemäß § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) haben Sie grundsätzlich einen Anspruch darauf, Ihren Urlaub zu nehmen. Falls Sie diesen Urlaub während der Elternzeit nicht nehmen konnten, steht Ihnen in der Regel eine Übertragung des Resturlaubs zu. Sollte eine Übertragung nicht möglich sein, weil Ihr Arbeitgeber dies nicht ermöglicht hat, könnte Ihnen ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung zustehen.
Im Falle einer Kündigung während der Elternzeit sollten Sie beachten, dass der Urlaubsanspruch für das laufende Jahr anteilig besteht. Das bedeutet, dass Ihnen für den Zeitraum bis zur Kündigung ein entsprechender Urlaubsanspruch zusteht. Falls Sie Ihren Urlaub nicht mehr nehmen können, könnte Ihnen auch in diesem Fall ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung zustehen.
Es ist wichtig, dass Sie Ihren Anspruch auf Urlaub und Urlaubsabgeltung gegenüber Ihrem ehemaligen Arbeitgeber geltend machen. Sollte es zu Unstimmigkeiten kommen, empfehle ich Ihnen, sich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu wenden, um Ihre Rechte durchzusetzen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen konnte. Sollten Sie weitere Fragen haben oder Unterstützung benötigen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Sofia Vöss
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