Krankenkassen-Vers.-Pflicht auch für Auslandsdeutsche mit Pro-Forma-Wohnsitz Deutschland ?
Gefragt am 23.12.201504:31 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 2741 | Bewertung 2.3/5
Gilt die ges. Krankenkassenversicherungspflicht auch für im Ausland (Asien) lebende Deutsche (Rentner) mit einem pro Forma-Wohnsitz in Deutschland ? Keine Wohnungsschlüssel, Telefon, Zeitungen o.ä.
Der Auslandsaufenthalt (ca. 300 Tage/Jahr) kann lückenlos nachgewiesen werden. Keine Erwerbstätigkeit im In- oder Ausland.
Es existiert eine private Auslands-KV, die nur Krankenhausaufenthalte abdeckt.
04:31 Uhr
Antwort von Sven Hennig (Frage zu Krankenversicherung Gesetzlich)
Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Frage zur Vers.Pflicht, welche ich aufgrund der (wenigen) Informationen bestmöglich beantworten möchte.
Grundlage für die Versicherungspflicht ist der § 193 des Versicherungsvertragsgesetzes. Dort heisst es:
"(3) Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlung für jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von kalenderjährlich 5 000 Euro begrenzt ist, abzuschließen und aufrechtzuerhalten; für Beihilfeberechtigte ergeben sich die möglichen Selbstbehalte durch eine sinngemäße Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf den Höchstbetrag von 5 000 Euro ...
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Kommentare anderer Experten
Kommentiert am 26.12.2015 12:29:40 Uhr
Sie haben uns hierzu aber zu wenig Informationen mitgeteilt. Es ist durchaus möglich das in dem Land in welchem Sie sich aufhalten eine entsprechende Vers.Pflicht besteht. Dieses ist jedoch so pauschal und bei dem von Ihnen genannten Informationsumfang nicht zu beantworten.
Kommentiert am 24.12.2015 12:54:56 Uhr
Es gelten zur Krankenversicherungspflicht jeweils die Bestimmungen des Lands, in dem der überwiegende Lebensschwerpunkt liegt. Anhand ihrer Informationen ist eine Krankenversicherungspflicht im Inland zu verneinen, es gelten zu Krankenversicherungspflicht die Bestimmungen des Lands in dem Sie leben. Waren Sie zuvor in der GKV ist eine Anwartschaft sinnvoll, die bei Einreise in das Inland wieder auflebt. - Sollte ihr Bedarf nach Versicherungsschutz über den Schutzes des Lands in dem Sie leben hinausgehen, so müssen Sie dieses privat abschliessen. Das sind jedoch spezielle Deckungskonzepte die mit den 20€ pro Jahr "Auslands Krankenversicherungen" nur den Namen gemeinsam haben. Die Konsultation eines spezialisierten Versicherungsmaklers ist da angeraten.
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Kommentiert am 26.12.2015 12:31:09 Uhr
1. Rechtslage seit dem 1. April 2007 auf Grund der Gesundheitsreform 2007: In dem am 1. April 2007 in Kraft getretenen Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung ist die Einführung eines Versicherungsschutzes für alle deutschen Staatsbürger ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall in der gesetzlichen oder der privaten Krankenversicherung enthalten, deren Wohnsitz in Deutschland liegt. Alle Bürger, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben, deren Wohnsitz in Deutschland liegt und die zuletzt gesetzlich krankenversichert waren, werden kraft Gesetzes in die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung einbezogen. Dies gilt auch für Bürger, die nach einem langen Auslandsaufenthalt wieder nach Deutschland zurückkehren, wenn sie vor ihrer Auswanderung zuletzt in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert waren. Alle Bürger ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall, die in Deutschland zuletzt in der privaten Krankheitskostenversicherung versichert waren, müssen seit dem 1. Januar 2009 eine private Krankenversicherung abschließen. Der Vertrag muss mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfassen und die vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehalte dürfen betragsmäßig 5.000 Euro im Jahr nicht überschreiten. Die Versicherungspflicht tritt mit dem Zeitpunkt der Aufnahme eines Wohnsitzes in Deutschland ein. Die Versicherung kann bei jedem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Unternehmen erfolgen. Die Betroffenen können zwischen einem Normaltarif und dem so genannten Basistarif wählen. Im Gegensatz zu anderen Tarifen besteht im Basistarif Kontrahierungszwang für die Versicherer, d.h. kein Versicherungsunternehmen darf Personen, die der privaten Krankenversicherung zuzuordnen sind, wegen ihres Alters oder Gesundheitszustands zurückweisen. Außerdem sind weder Leistungsausschlüsse noch Risikozuschläge erlaubt. Die Leistungen im Basistarif sind in Art, Umfang und Höhe mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar; der Beitrag im Basistarif darf den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschreiten. Für den seltenen Fall, dass Personen vor der Auswanderung zu keinem Zeitpunkt in Deutschland gesetzlich oder privat krankenversichert waren, sind im Gesetz Zuordnungsregeln zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung enthalten. So werden beispielsweise Personen, die im Ausland hauptberuflich selbständig tätig waren, der privaten Krankenversicherung zugeordnet, Arbeitnehmer grundsätzlich der gesetzlichen Krankenversicherung. Bitte setzen Sie sich zur Feststellung Ihres Krankenversicherungsschutzes rechtzeitig mit der maßgeblichen gesetzlichen Krankenkasse oder einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in Verbindung. Dies gilt auch, wenn Zweifel bestehen, ob Sie einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und eine Versicherungspflicht deshalb nicht eintritt. Die Versicherungspflicht tritt kraft Gesetzes mit dem ersten Tag ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Inland ein, frühestens am 1. April 2007. Diese kraft Gesetzes eintretende Versicherungspflicht führt somit dazu, dass die davon erfassten Personen unter Umständen für einen zurückliegenden Zeitraum Versicherungsschutz haben, aber auch Beiträge zahlen müssen. Sind in dem betroffenen Zeitraum keine Leistungen in Anspruch genommen worden, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Beitragsermäßigung gewährt werden.