Steuerrechtliche Besonderheit Dreiecksgeschäft bzw. Reihengeschäft und die Vorsteuer
Juli 5, 2018 | 30,00 EUR | beantwortet von Oliver Burchardt
Ein Unternehmer A in Köln erhält eine Bestellung von einem Unternehmer B aus Wien. Der Unternehmer A aus Köln gibt diese Bestellung bei einem Unternehmer C in München in Auftrag und dieser Unternehmer C in München produziert die Ware und versendet diese direkt nach Wien, beliefert also Unternehmen B direkt.
Unternehmer A erhält Rechnung von Firma C mit Mehrwertsteuer innerhalb Deutschlands und berechnet dann wiederum Unternehmen B. In Wien.
Hier die Frage:
Wie ist dieser Vorgang steuerrechtlich für Unternehmen A zu sehen ? Ist das ein innergemeinschaftlicher Erwerb? Reihengeschäft oder Dreiecksgeschäft? Berechnet der Unternehmer A den Unternehmer B in Wien ohne Umsatzsteuer und kann er dann die Vorsteuer geltend machen ?
Ist es steuerlich sinnvoller, wenn Unternehmer A die Ware selbst abholt und nach Wien versendet oder selbst eine Spedition beauftragt?
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte.
Umsatzsteuerlich handelt es sich bei diesem Vorgang um ein Dreiecksgeschäft (auch Reihengeschäft genannt).
Bei dem von Ihnen beschriebenen Geschäft sind folgende Rechnungen zu stellen:
Unternehmen C an Unternehmen A
- C muss A eine Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis stellen. Die Lieferung ist nach § 4 Nr. 1 lit. b UStG steuerfrei, da eine innergemeinschaftliche Lieferung nach Österreich vorliegt.
Unternehmen A an Unternehmen B
- A muss B eine Rechnung mit österreichischer Umsatzsteuer stellen, da der Erwerb in Österreich stattfindet und dort steuerfrei ist.
Gleichzeitig muss sich Unternehmen A in Österreich steuerlich registrieren lassen und einen innergemeinschaftlichen Erwerb erklären und versteuern.
Steuerlich ist es irrelevant, ob Unternehmen A selbst liefert oder nicht, da die Umsatzsteuer für keinen Unternehmen eine endgültige Belastung darstellt.
Auch wenn A der Lieferer ist, ergeben sich keine wesentlichen anderen Auswirkungen. Da die Maschine auf jeden Fall in Österreich übergeben wird, muss A eine Rechnung mit österreichischer Umsatzsteuer stellen. Lediglich die Versteuerung eines innergemeinschaftlichen Erwerbs durch A in Österreich würde wegfallen.
Mit freundlichen Grüßen,
Burchardt
Steuerberater
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