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Frag einen Steuerberater zum Thema Vermietung / Verpachtung

Ist Kauf einer Einbauküche eine Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahme?

Meine Frage bezieht sich auf die Berechnung der 15 % Grenze, die sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand von nachträglichen Herstellungskosten unterscheidet.
Mein Mann und ich haben eine Wohnung gekauft. Die 15 % Grenze der Anschaffungskosten des Gebäudes + darauf entfallende Nebenkosten (Notar, Grunderwerbsteuer, Makler) beträgt 53.400 EUR. Wir können also ca. 8.010 EUR netto investieren, um in der 15 % Grenze zu bleiben und somit die Kosten sofort als Erhaltungskosten absetzen zu können. Wir haben 7.800 EUR an Erhaltungsaufwendungen investiert (also innerhalb der 15%-Grenze), allerdings zusätzlich 2.800 EUR für eine neue Einbauküche, die keine alte ersetzt hat.
.Es ist nicht mehr möglich, die Werte für Spüle und Herd oder anderer Geräte herauszurechnen, weil es ein Komplettpreis war.
Ich kenne folgenden Tatbestand: \\\"Die Aufwendungen für die Einbauküchen sind nur dann Erhaltungsaufwand, wenn alte, zuvor vorhandene Küchen ersetzt werden. Nur dann ist die 15% Grenze betroffen.\\\"
Ist es richtig, dass Ausgaben für neue Küchen als \\\" Erweiterungsaufwendungen \\\" gesehen werden und daher auch nicht unter die 15% -Grenze fallen können? Wir könnten demnach die Küche als \\\"selbstständiges Wirtschaftgut\\\" in Zeile 33 oder 35 zu jährlich 10% abschreiben, zusätzlich zu den Erhaltungsaufwendungen von 8.010, die wir sofort abschreiben können?
Meine Sorge ist nicht, dass ich die Küche über 10 Jahre abschreiben muss, sondern dass durch den Kauf der Küche die Maßnahmen insg.als Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen gewertet werden, sodass alle Kosten (8.010 + 2.800) zu den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zählen und jährlich mit 2% abgeschrieben werden müssen,

Michael Herrmann

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Die Anschaffung der Küche stellt einen selbständig zu beurteilenden Sachverhalt dar. Es wird ein selbständiges Wirtschaftsgut angeschafft, dass selbständig über 10 Jahre abzuschreiben ist.

Dass es sich nicht um Erhaltungsaufwand handeln kann, haben Sie selbst erkannt, da keine Küche ersetzt wird. Diese Betrachtung gilt auch nur für im Folgenden beschriebene Einbauküchen.

Es kann jedoch auch kein „Erweiterungsaufwand“ vorliegen, da die Wohnung nicht durch die Anschaffung der Küche „erweitert“ wird. Es handelt sich bei Ihrer Einbauküche nicht um eine solche, die nachträgliche Herstellungskosten auslösen würde. Hierzu muss die Küche dergestalt mit der Wohnung verbunden werden, dass beides (Küche und Wohnung) untrennbar wird, d.h. nicht ohne wesentliche Beschädigungen wieder entfernt werden könnte. Die Küche müsste Bestandteil des Gebäudes werden. Dies ist bei einer „normalen“ Einbauküche in der beschriebenen Preisklasse nicht der Fall.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater

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