Mieteinnahmen nur in die Feststellungserklärung?
April 18, 2014 | 25,00 EUR | beantwortet von Dipl.-Kfm. Frank-Olaf Illiges
Ich habe zusammen mit meiner Mutter und zwei Schwestern 2013 ein Mehrfamilienhaus zu unterschiedlichen Teilen geerbt. Da ein Teil der Immobilie mit Umsatzsteuer vermietet wird, habe ich bereits eine Steuernummer beantragt und monatlich eine Umsatzsteuererklärung abgegeben.
Nun muss ich ja dem Finanzamt mitteilen, wie hoch die Mieteinnahmen abzüglich der Ausgaben waren. Dazu habe ich mit WISO eine Feststellungserklärung gemacht, dort alle Einnahmen und Ausgaben eingetragen und alle Eigentümer mit den jeweiligen Anteilen aufgeführt.
Muss ich in meiner \\\"privaten\\\" Steuererklärung diese Einnahmen nochmals angeben, oder genügen die Angaben in der Feststellungserklärung.
Dann noch die Frage, wo gebe ich bzw. die anderen Eigenzümer \\\"Reisekosten\\\" zur Immobilie an. Wir wohnen alle nicht direkt in der Stadt, in der die Immobilie steht, müssen aber regelämäßig dort vorbei schauen. Werden diese Reisekosten in der \\\"privaten\\\" Steuererklärung angegeben oder kommt dies in die Feststellungserklärung?
Vielen Dank für die Beantwortung.
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.
Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können. Bitte beachten Sie, dass dies eine individuelle vollumfängliche Beratung jedoch nicht ersetzen kann.
Neben der Umsatzsteuererklärung ist die Grundstücksgemeinschaft (= Erbengemeinschaft) hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zur Abgabe einer Feststellungserklärung mit eigener Anlage V
bei dem Finanzamt verpflichtet., in dessen Bezirk das Grundstück liegt.
Auf der Grundlage der Feststellungserklärung werden in einem Grundlagenbescheid die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gesondert für die Grundstücksgemeinschaft und einheitlich für alle Mitglieder der Grundstücksgemeinschaft festgestellt. Dadurch wird erreicht, dass die Einkünfte nur einmal und für die Mitglieder der Grundstücksgemeinschaft auf gleiche Weise ermittelt werden.
Die einheitlich festgestellten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der einzelnen Mitglieder werden dann von Amts wegen bei der Einkommensteuerveranlagung des einzelnen Mitgliedes berücksichtigt. Dazu erhalten die Wohnsitzfinanzämter der Mitglieder eine entsprechnede Mitteilung von dem Finanzamt, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Daher dürfen die einzelnen Mitglieder der Grundstücksgemeinschaft die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht nochmals in ihren persönlichen Einkommensteuererklärungen angeben.
Reisekosten der einzelnen Mitglieder der Grundstücksgemeinschaft stellen sog. Sonderwerbungskosten dar. Diese sind fließen nicht in die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Grundstücksgemeinschaft ein, sondern sind in der Feststellungserklärung (Anlage FE 1, Zeile 11) einzutragen
und werden dem betreffenden Mitglied der Grundstücksgemeinschaft einzeln zugeordnet (Anlage FE1, Zeile 11 bei den jeweiligen Beteiligten). Eine Angabe der Reisekosten in der persönlichen Einkommensteuererklärung darf daher
nicht erfolgen.
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Kfm. Frank-Olaf Illiges
Steuerberater
Am Wieksbach 55
33378 Rheda-Wiedenbrück
Telefon: 05242/4055666
Fax: 05242/4055677
e-mail: office@illiges-steuerberatung.de
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