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Frag einen Steuerberater zum Thema Vermietung / Verpachtung

Abschreibung bei Möblierung und Vermietung - afa-Zeiten - Fahrtkosten


Sehr geehrte Expertin, sehr geehrter Experte,

Ich habe ein Haus gebaut (Fertigstellung 2016) und es zum Zweck der Vermietung (keine Ferienwohnung) möbliert. Es wurde bereits ein unbefristetes Mietverhältnis geschlossen. Nun beschäftige ich mich mit der Abschreibung der Möbel und habe schon einiges dazu in Erfahrung gebracht..

Folgende Fragen habe ich dazu:

Ich würde also alle Gegenstände (außer der Einbauküche = Herstellungskosten) nach BruttoPreis klassifizieren in
150 - 410 € = einzeln im Anschaffungsjahr als Werbungskosten und
über 410 € für Abschreibung nach Afa (richtig?)

Stellt sich die Frage:

Was ist mit Gwg, die unter 150€ kosten?
Ich habe sehr viel Kleinkram v.a. für die Küche, aber auch z. B. Nachttischlampen usw. gekauft. Wie kann ich diese absetzen? Kann ich hier jeweils vollständig im Anschaffungsjahr abschreiben?

Kommt für mich eine Poolabschreibung infrage?
Wenn ja, kann ich alles auflisten was einzeln bis zu 410 € kostet (also auch unter 150 €) und den Gesamtbetrag über 5 Jahre abschreiben?

In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage der Fahrtkosten zum Erwerb der Möbel und der Ausstattung.
Es war ziemlich viel Fahrerei zu Möbelmärkten. Werden die in einer separaten Liste aufgeführt und sind das dann Werbungskosten, die im selben Jahr abgeschrieben werden oder sind die zum jeweiligen Bruttopreis dazu zu rechenen (0,30 € je gefahrener km - richtig?) und je nach Wirtschaftsgut einmalig abzuschreiben (oder im Pool - siehe Frage oben?) oder in Jahresraten nach Afatabelle?

Vielen Dank!

Michael Herrmann

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Zu 1) Ja, nur die Einordnung richtet sich nach dem Netto-Preis ohne Mehrwertsteuer

Zu 2) Ja, alle Gegenstände, die (Achtung) selbständig nutzbar sind und unter 150 € kosten, sind Aufwand des Jahres, in dem sie erworben du bezahlt wurden.
Zu 3) Nein, die Poolabschreibung ist für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht vorgesehen.

Zu 4) Die Fahrtkosten sind unabhängig von der Abschreibung sofort abzugsfähig. Sie gehören nicht zu den Anschaffungskosten der Wirtschaftgüter.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater

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