Erhaltungsaufwendungen
Oktober 4, 2022 | 50,00 EUR | beantwortet von Steuerberater Knut Christiansen
Hallo, die Pächterin meiner Gastronomieimmobilie hat auf ihre Kosten die WC-Anlage sanieren lassen. Da sie im selben Jahr den Laden ( Einrichtung etc. ) verkauft hat und die Kosten für die Sanierung der WC-Anlage nicht abschreiben kann, möchte ich die Kosten abschreiben. Im Gegenzug erlasse ich ihr dem Wert entsprechend die letzten Mietzahlungen. Sind dies Erhaltungsaufwendungen und kann ich diese Kosten innerhalb 1 Jahres oder mehrere Jahre abschreiben ?
MfG
Speicher
Guten Tag,
gerne gebe ich Ihnen folgende Rückmeldung auf Ihre Frage.
Lassen Sie eine vorhandene WC-Anlage sanieren, so liegen grundsätzlich Erhaltungsaufwendungen vor, wenn durch die Sanierung nicht ein anderer Raum entstanden ist. Insofern können Sie die Kosten, die Sie Ihrer Pächterin erstatten, als Erhaltungsaufwand sofort geltend machen. Sofern bei Ihnen Einkünfte aus Vermietung vorliegen, haben Sie auch die Möglichkeit, diese Kosten nach § 82b EStDV auf 2-5 Jahre gleichmäßig zu verteilen. Dieses erfolgt dann über die entsprechenden Angaben in der Anlage V.
Aufgrund der Verrechnung mit der Miete liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor. Sie müssten dann natürlich daran denken, dass Sie die verrechnete Miete dann trotzdem als Einnahme ansetzen, wenn Sie auch die Kosten geltend machen. Achten Sie zudem darauf, dass Sie eine schriftliche Vereinbarung treffen.
Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.
Rechtlicher Hinweis:
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Viele Grüße!
Knut Christiansen
Steuerberater
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