PV Anlage 2022-2023 - Dachverpachtung von Privat an PV Betrieb
Januar 10, 2023 | 35,00 EUR | beantwortet von Steuerberater Bernd Thomas
PV Anlage 2022 / 2023
Ich betreibe seit 2022 eine PV Anlage ohne Kleinunternehmerregelung auf dem Hausdach meiner Mutter. Ich selbst bewohne das Haus nur an Wochenenden und habe am Haus keinen Besitzanteil. Ich nutze den selbst produzierten Strom nur über eine private Wallbox am Haus zum Autoladen an besagten Wochenenden. Den Reststrom stelle ich meiner Mutter zur Verfügung - was übrig bleibt wird eingespeist und derzeit mit 8,2 Cent netto vergütet.
Ich möchte den Verbrauch meiner Mutter nicht als Eigenverbrauch versteuern (ca. 4000 kWH im Jahr). Hierzu will ich meiner Mutter Pacht für das Hausdach zahlen (400 Euro im Jahr netto). Im Gegenzug berechne ich ihr 10 Cent pro genutzte kWh (= ca. 400 Euro im Jahr). Als Eigenverbrauch gebe ich die Nutzung meiner privaten Wallbox an.
Frage: Ist das so einfach zu handhaben? Die Pachteinnahme von 400 Euro meiner Mutter gibt sie auf der Anlage V Einkommenssteuer an, korrekt (Privatperson)? Gibt es weitere Punkte auf steuerlicher Seite in Bezug auf diese private Dachverpachtung man meinen PV Betrieb zu beachten (kann meiner Mutter ein Betrieb unterstellt werden oder bleibt das ganze für sie 100% privat)? Meinen PV Betrieb betreibe ich mit Umsatzsteuer aber als Liebhaberei.
Wäre eine Betriebsentnahme der gesamten PV Anlage eine alternative? Fällt hierbei eine Umsatzsteuer Rückzahlung in 2023 für die PV Anlage an wenn ich die gesamte Anlage entnehme?
Unterm Strich beträgt die Einspeisevergütung ca. 250 Euro im Jahr (PV Anlagengröße 7,5 kWp) - die Umsatzsteuer des Eigenverbrauchsanteils liegt aktuell dann bei ca. 256 Euro.
Wenn ich die Produktionskosten von 10 Cent pro kWh für 4000 kWh ansetze und diesen Überschussstrom an meine Mutter weiter berechne (darf ich das so niedrig ansetzen? Liebhaberei?), würden nur 76 Euro Umsatzsteuer für mich anfallen. Daher diese Überlegung.
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf frag-einen.com. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Grundsätzlich können Sie natürlich die Stromlieferung an Ihre Mutter gegen Entgelt durchführen. Allerdings können Sie, da es sich um eine Lieferung an eine nahestehende Person handelt, nicht einen beliebigen Preis ansetzen, vielmehr ist mindestens mit der nach den Selbstkosten kalkulierten Bemessungsgrundlage zu rechnen, beim marktüblichen Entgelt kann dies gekappt werden (§ 10 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 UStG). In die Selbstkosten ist die Abschreibung für die Anlage und die Pacht einzubeziehen.
Die Bedingungen für die Anerkennung von Verträgen zwischen nahestehenden Personen sind einzuhalten. Das Steuerrecht verlangt für die Anerkennung, dass die vertraglichen Bedingungen einem Fremdvergleich entsprechen, klar und ernstlich gewollt sind, die zivilrechtlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen vorliegen und die tatsächliche Durchführung auch den vertraglichen Vereinbarungen entspricht. Unbare Zahlung ist zu empfehlen.
Ein Wechsel zur Kleinunternehmerregelung oder eine Entnahme/ Betriebsaufgage führt jeweils zur Berichtigung des ursprünglichen Vorsteuerabzuges (§ 15a UStG i.V.m. §§ 44, 45 UStDV).
Dem ausgelobten Honorar entsprechend muss die Detailtiefe begrenzt bleiben, deswegen ist ggf. in den genannten Quellen und Verweisen nachzulesen (deutsche Gesetze sind abrufbar in www.gesetze-im-internet.de).
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
Informationen gemäß DL-InfoV: Steuerberater Dipl.-Kaufmann (FH) Bernd Thomas, Steuerberater, Franklinstraße 15, 30177 Hannover, Mitglied der Steuerberaterkammer Niedersachsen, Mitgliedsnummer 146580, Berufshaftpflichtversicherung bei R+V Allgemeine Versicherung AG, Mittlerer Pfad 24, 70499 Stuttgart, Versicherungssumme: 250.000 Euro für den einzelnen Schadensfall; Jahreshöchstleistung: 1.000.000 Euro (für alle Schäden eines Versicherungsjahres); Es gelten die berufsrechtlichen Regelungen, insbesondere Steuerberatungsgesetz (StBerG), Durchführungsverordnungen zum Steuerberatungsgesetz (DVStB), Berufsordnung (BOStB), Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) (Regelungen einsehbar unter: https://www.berufsrecht-handbuch.de/, http://www.gesetze-im-internet.de/stberg, www.gesetze-im-internet.de/stbvv/), die Berufsbezeichnung Steuerberater wurde in der Bundesrepublik Deutschland verliehen.
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