Ertrags- und Umsatzsteuerliche Behandlung von Instandhaltungen
Mai 9, 2023 | 40,00 EUR | beantwortet von Steuerberater Knut Christiansen
Hallo,
ich möchte meine Einkommens- und Umsatzsteuererklärung für 2022 erledigen und habe dazu zwei Fragen:
Ausgangssituation:
Ich vermiete in meinem Einfamilienhaus eine Etage an meine Frau, die selbständig (freiberuflich) tätig ist. Hierzu bin ich zur Umsatzsteuer optiert. Für allgemeine Aufwendungen, die das gesamte Haus betreffen, ziehe ich die Vorsteuer entsprechend anteilig. Dieses Vorgehen ist vom Finanzamt seit 20 Jahre so akzeptiert.
Problembeschreibung:
Jetzt stand ein größerer Renovierungsaufwand an. Beginnend in 2022 und endend in 2023 wurde das Dach neu eingedeckt. Hierzu habe ich vom Dachdecker folgende Rechnungen erhalten:
1. Teilrechnung vom 05.10.22
2. Teilrechnung vom 14.10.22
3. Teilrechnung vom 02.12.22
4. Schlussrechnung vom 19.01.23
Wie erkennbar, wurden die Rechnungen nicht als Abschlagsrechnungen, sondern als Teilrechnungen bezeichnet.
Für mich ergeben sich zwei Fragen:
Umsatzsteuer: Sehe ich das richtig, dass ich die Vorsteuer aus den drei Teilrechnungen 2022 in 2022 anteilig bei der Umsatzsteuererklärung geltend mache und den Betrag entfallend auf die Schussrechnung dann in 2023 (Zufluss- bzw. Abflussprinzip)?
Einkommenssteuer: Ist es korrekt, dass ich erst mit Veranlagungsjahr 2023 den Reparaturaufwand für das Dach anteilig geltend mache, da dann das Gewerk erst beendet wurde? Wie gehe ich mit dem Lohnanteil um, der nur für die Schlussrechnung in einer Summe vom Dachdecker bescheinigt wurde (§35 a Abs. 2 + 3 EstG)?
Vielen Dank.
Guten Tag und vielen Dank für die Nutzung von frag-einen.com!
Zu Ihren Fragen gebe ich Ihnen gerne folgende Rückmeldungen.
1) Umsatzsteuer: Sie machen die Vorsteuer so geltend, wie Sie Abschlagszahlungen erhalten bzw. gezahlt haben. Konkret heißt es in § 15 UStG in Absatz 1:
(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:
1. die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt.
--> Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;
Insofern ist Ihre Einschätzung richtig.
2) Einkommensteuer: In der Einkommensteuer gilt das Abflussprinzip. Da Sie also in 2022 bereits Teilzahlungen für die Instandhaltungsmaßnahme geleistet haben, sind diese bereits anteilig als Werbungskosten bei der Vermietung abziehbar und nicht erst nach Abschluss der Maßnahme.
Der Lohnanteil kann anhand der Angaben in der Schlussrechnung prozentual aufgeteilt werden. Betragen die Lohnkosten z.B. 20% der Gesamtrechnung, so machen Sie in 2022 dann entsprechend 20% der gezahlten Abschläge (anteilig) im Rahmen des § 35a EStG geltend.
Ich hoffe Ihre Fragen damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.
Rechtlicher Hinweis:
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Viele Grüße!
Knut Christiansen
Steuerberater
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