Brutto-Quotennießbrauch ohne Mitsprecherechte
Mai 14, 2024 | 75,00 EUR | beantwortet von Hannu Wegner
Hallo und guten Tag,
wir haben hier folgende Situation. Haus 50:50 auf die Erben vorzeitig übertragen. Der Erblasser/Schenker behält sich Wohnrecht vor (1 von den Wohnungen) und einen Quotennießbrauch (Bruttonießbrauch ohne jegliche Mitspracherechte, dem Erblasser stehen also im Rahmen Quotenniesbrauch brutto 10% zu aber hat keinerlei Verpflichtungen). Wie bekomme ich das steuerlich geregelt?
Gesonderte und Einheitliche Feststellung für die 2 gleichberechtigten Partner wo bei den Mieteinkünften die 10% Quote abgezogen wurden, und Nießbraucher füllt eigene Anlage V ohne ausgaben aus? Oder muss das anders gemacht werden?
Vielen Dank!
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage zur steuerlichen Behandlung eines Brutto-Quotennießbrauchs ohne Mitspracherechte im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge. Gerne möchte ich Ihnen hierbei weiterhelfen und die steuerlichen Konsequenzen erläutern.
Schritt 1: Rechtliche Einordnung des Sachverhalts
Bei der Übertragung des Hauses auf die Erben unter Vorbehalt eines Wohnrechts und eines Brutto-Quotennießbrauchs ohne Mitspracherechte für den Erblasser handelt es sich um eine Schenkung unter Auflage gemäß § 525 BGB. Der Erblasser überträgt das Eigentum an dem Haus auf die Erben, behält sich aber weiterhin Nutzungsrechte vor.
Schritt 2: Steuerliche Behandlung beim Erblasser
Der Erblasser erzielt durch den Brutto-Quotennießbrauch in Höhe von 10% der Mieteinnahmen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Diese Einkünfte sind in seiner persönlichen Einkommensteuererklärung in der Anlage V zu erklären. Da dem Erblasser keinerlei Ausgaben und Verpflichtungen aus dem Nießbrauch entstehen, sind in der Anlage V nur die Einnahmen, nicht aber Werbungskosten anzusetzen.
Das vorbehaltene Wohnrecht stellt für den Erblasser einen nicht steuerbaren Nutzungsvorteil dar und ist somit nicht in seiner Einkommensteuererklärung zu berücksichtigen.
Schritt 3: Steuerliche Behandlung bei den Erben
Die Erben erzielen durch die Vermietung des Hauses ebenfalls Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Diese sind im Rahmen einer gesonderten und einheitlichen Feststellung gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 AO zu erklären. Hierbei sind die gesamten Einnahmen und Werbungskosten zunächst zu ermitteln und anschließend den Erben entsprechend ihrem Miteigentumsanteil (hier: jeweils 50%) zuzurechnen.
Von den so ermittelten Einkünften ist dann der Brutto-Quotennießbrauch des Erblassers in Höhe von 10% abzuziehen, da es sich hierbei um Aufwendungen zur Bestreitung des Nießbrauchs handelt, die den Erben wirtschaftlich zuzurechnen sind (vgl. H 21.2 EStH 2022). Die verbleibenden 90% der Einkünfte sind bei den Erben im Rahmen ihrer persönlichen Einkommensteuererklärungen zu versteuern.
Schritt 4: Empfehlung zur Umsetzung
Ich empfehle folgendes Vorgehen:
Durchführung einer gesonderten und einheitlichen Feststellung für die beiden Erben, in der die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ermittelt werden. Hierbei sind zunächst 100% der Einnahmen und Werbungskosten anzusetzen.
Abzug des Brutto-Quotennießbrauchs: In einem zweiten Schritt sind dann 10% der Brutto-Mieteinnahmen (ohne Berücksichtigung von Werbungskosten) als Aufwendungen zur Bestreitung des Nießbrauchs abzuziehen und den Erben anteilig zuzurechnen.
Erklärung durch den Erblasser: Der Erblasser erklärt die ihm zustehenden 10% der Brutto-Mieteinnahmen in seiner persönlichen Einkommensteuererklärung in der Anlage V, ohne hierbei Werbungskosten geltend zu machen.
Versteuerung durch die Erben: Die verbleibenden 90% der nach gesonderter und einheitlicher Feststellung ermittelten Einkünfte sind von den Erben in ihren persönlichen Einkommensteuererklärungen zu versteuern.
Fazit
Die gewählte Gestaltung führt dazu, dass der Erblasser 10% der Brutto-Mieteinnahmen versteuern muss, während die verbleibenden 90% der Einkünfte nach Abzug der Werbungskosten den Erben zuzurechnen sind. Dieser Aufteilung ist im Rahmen einer gesonderten und einheitlichen Feststellung sowie in den persönlichen Einkommensteuererklärungen des Erblassers und der Erben Rechnung zu tragen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen konnte. Bei Rückfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Hannu Wegner, Steuerberater
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?