Vermietung und Verpachtung bei einer Erbengemeinschaft
Februar 6, 2023 | 35,00 EUR | beantwortet von Steuerberater Knut Christiansen
Wir (2 Söhne u. Ehefrau) haben 3 Immobilien vom Vater, welcher 11/2022 verstorben ist, geerbt.
2 Immobilien sind vermietet und die dritte Immobilie befindet sich im Rohbau-Zustand und muss noch fertig gemacht werden.
Wir gehen erstmal davon aus, dass Erbschaftssteuer nicht anfällt, da die Freibeträge nicht überschritten sind.
Vater bezog seit ca. 10 Jahren Einkünfte aus Vermietung u. Verpachtung bezogen. Beide Immobilien hatte er auch steuerlich jährlich mit jeweils 2 % abgeschrieben.
Wenn wir jetzt als Erbengemeinschaft auftreten, wer von uns drei kann die Abschreibung der Immobilie in der Steuererjklärung geltend machen?
Wie werden Mieteinnahmen , Ausgaben , die im Zusammenhang mit der Vermietung anfallen und die Abschreibung geltend gemacht, wenn eine Erbengemeinschaft vorliegt? Sollte der bestehende Vertrag (Vermiter: Vater) nun auf "Erbengemeinschaft XY" ersetzt werden?
Wer von den Erben darf die Mietzahlung vereinnahmen? Oder sollten wir als Erbengemeinschaft ein gemeinsames Konto eröffnen und auf dieses gemeinsame Konto die Mietzahlungen von den Mietern überweisen lassen?
Guten Tag,
die Erbengemeinschaft muss die Einkünfte aus der Vermietung in einer gesonderten Feststellungserklärung erfassen. Dort werden dann auf einer Anlage V die Einnahmen sowie die Werbungskosten (einschl. der Abschreibungen) eingetragen. Die sich daraus ergebenden Einkünfte (Gesamteinnahmen minus gesamte Werbungskosten) werden dann entsprechend der Erbanteile verteilt.
Der entsprechende Anteil an den Einkünften wird dann bei jedem auf der Anlage V unter der Position "Einkünfte aus Erbengemeinschaften" eingetragen.
Es bietet sich hier an den Mietvertrag anzupassen, aber auch ein gesondertes Konto für die Erbgengemeinschaft anzulegen.
Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.
Rechtlicher Hinweis:
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Viele Grüße!
Knut Christiansen
Steuerberater
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?