Sonstige Leistungen innerhalb der EU an Privat- und Geschäftskunden
Juli 23, 2014 | 40,00 EUR | beantwortet von StB Patrick Färber
Guten Tag,
als Handwerker erbringe ich Leistungen im In- und Ausland. Da ich an Unternehmen und Privatpersonen im In- und Ausland leiste, möchte ich gerne sicher gehen, alles korrekt zu behandeln. Die einzelnen Sachverhalte habe ich bisher so berücksichtigt:
1. Leistung an Unternehmen in Deutschland
Behandlung: Leistungsempfänger trägt Steuerschuld nach §13b (2) Nr. 4
Elster-Online: Ergänzende Angaben zu Umsätzen – Nr. 60 (Übrige steuerpflichtige Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Absatz 5 UStG schuldet)
2. Leistung an Unternehmen im EU-Ausland
Behandlung: Leistungsempfänger trägt Steuerschuld nach §18b Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit §13b (1)
Elster-Online: Ergänzende Angaben zu Umsätzen – Nr. 21 (Nicht steuerbare sonstige Leistungen gemäß § 18b Satz 1 Nr. 2 UStG)
3. Leistung an Privatperson in Deutschland
Behandlung: Regulär
4. Leistung an Privatperson im EU-Ausland
Behandlung: Leistung am Sitz des leistenden Unternehmers ausgeführt, also regulär.
FRAGE: Es gibt Fälle, wo Unternehmen wenn sie an Privatkunden im EU-Ausland leisten oder liefern die ausländische Mehrwertsteuer aufrechnen müssen und im Ausland eine „Voranmeldung“ abgeben müssen. Wann ist dies der Fall?
Sehr geehrter Fragesteller,
auf Basis Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes kann ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Nach Ihren Ausführungen sind Sie \"Handwerker\". Man müsste nun genauer wissen, was Sie genau machen.
In folgenden Fällen kann es bei einer sonstigen Leistung an Nicht-Unternehmer in der EU zur Verlagerung des Leistungsortes kommen:
- § 3a Abs. 3 Nr. 1 S.1 UStG, wenn Sie z.B. Reparaturen an Privathäusern im EU-Ausland vornehmen (Lageort des Grundstücks/Gebäudes)
- § 3a Abs. 3 Nr. 3c) UStG: Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen, dann dort, wo Sie die Reparatur durchführen, also wenn Sie z.B. irgendwelche Geräte o.ä. bei ausländischen Kunden reparieren oder dort Gegenstände be-und verarbeiten.
Weitere sonstige Leistungen mit Ortsverlagerung gibt es nicht.
Bei reinen Lieferungen von Gegenständen gibt es noch die sog. \"Versandhandelsregelung\" des § 3c UStG, das wäre, wenn Sie z.B. irgendwelche Teile/Gegenstände an Privatkunden in der EU versenden. Nach der Grundregel (Abs. 2) sind sie dort zu versteuern, wo der Abnehmer sitzt. Nach Abs. 3 gilt wieder der Ort des Versenders (also Deutschland) als Leistungsort, wenn Sie bestimmte Lieferschwellen nicht überschreiten. Nach Abs. 4 können Sie auf diese Regelung des Abs. 3 auf Antrag verzichten, auch wenn Sie die Lieferschwelle nicht überschreiten, dann gilt wieder der Ort des Abnehmers.
Ich hoffe, ich konnte trotz der allgemeinen Angaben die Frage für Sie umfassend beantworten.
MfG
StB Patrick Färber
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?