Umsatzsteuer in Deutschland - Wohnhaft in Frankreich
Dezember 28, 2012 | 50,00 EUR | beantwortet von Michael Herrmann
Guten Tag Herr Herrmann,
auch ich habe eine Frage zur Umsatzsteuer in Deutschland und Wohnort in Frankreich. Ich wohne, wie gesagt, in Frankreich und versteuere auch ausschließlich hier. Meine Tochter, die in Deutschland ansässig ist, hat sich eine Photovoltaikanlage auf ihrem Hauseigentum errichten lassen. Da sie, aufgrund momentaner Arbeitslosigkeit kein diesbezügliches Darlehen in Deutschland erhielt, lief und läuft alles über mich. Eine Umsatzsteuererklärung wird meinerseits also in Deutschland erfolgen (respektive, die monatliche Abschlagszahlung geht bereits seit März dieses Jahres von meinem Konto in Deutschland). Ich habe bisher noch keine Abschlussrechnung der Stadtwerke erhalten, lediglich eine Einspeisegebühr von mtl. € 150,00, die sich aber durchaus erhöhen könnte. An monatlichen Selbstverbrauchskosten werden ebenfalls mtl. € 30,00 in Rechnung gestellt. Nun meine Frage: Muss ich diese € 150,00 in Deutschland UND Frankreich als Einkommen deklarieren? Kann ich die € 30,00 Selbstverbrauch vom Gewinn abziehen? Oder lediglich nur die Zinsen des Darlehens? Ich möchte hinzufügen, ab Mai nächsten Jahres erhalte ich zu 90% meine Rente aus Deutschland. Da die Rente dann in Deutschland versteuert werden MUSS (und leider auch in Frankreich) muss dann ebenfalls ein sog. "Einkommen" aus dieser Photovoltaik auch noch zusätzlich als Einkommen angegeben werden. Bedeutet das im Klartext nicht, ich muss alles doppelt versteuern. Rente IN Deutschland plus Einnahmen aus der Photovoltaik und beides zusätzlich auch noch in Frankreich?
Vielleicht können und wollen Sie mir da weiterhelfen? Danke schon mal im Voraus für eine Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Meine Antwort bezieht sich ausschließlich auf das deutsche Steuerrecht und in Deutschland relevanten Sachverhalte. Vorbehaltlich einer genauen Prüfung müssen Sie in Frankreich ihr gesamtes Einkommen versteuern.
In Deutschland unterliegen die hier erzielten Einkünfte grundsätzlich der beschränkten Steuerpflicht. Aus der Fotovoltaikanlage erzielen Sie gewerbliche Einkünfte. Die Rente stellt sonstige Einkünfte dar.
Um ein Doppelversteuerung zu vermeiden wurde ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen den beiden Staaten geschlossen. Hierin ist vereinbart, welchem Staat in Konfliktfällen das Besteuerungsrecht zusteht.
Die Fotovoltaikanlage wird in Deutschland betrieben. Die gewerblichen Einkünfte sind nach Artikel 4 DBA dort zu versteuern, wo sich die Betriebsstätte befindet. Folglich steht Deutschland das Besteuerungsrecht zu. Sie müssen Die Einkünfte in einer Einkommensteuererklärung zur beschränkten Steuerpflicht angeben.
In Frankreich haben Sie diese Einkünfte vermutlich nur zur Ermittlung des Steuersatzes auf das übrige Einkommen anzugeben.
Die Renteneinkünfte sind nach Artikel 14 DBA ausschließlich in Deutschland zu versteuern. Frankreich darf die Rente nicht besteuern, kann Sie jedoch zur Ermittlung des Steuersatzes auf das übrige in Frankreich steuerpflichtige Einkommen heranziehen.
Eine Doppelbesteuerung ist aufgrund des Abkommens ausgeschlossen.
Wenn Sie mehr als 90% Ihrer Einkünfte in Deutschland beziehen, können Sie hier einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht stellen. Dies wirkt sich unter Umständen vorteilhaft aus, da Sie dann etliche Steuererleichterungen in Anspruch nehmen können.
Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?