Sind wir für die nichtbezahlten Steuern haftbar zu machen?
August 23, 2014 | 100,00 EUR | beantwortet von Steuerberater Peter Jansen
Unsere Firma in Deutschland, hat einem Unternehmen in Spanien von 2010 - 2012, Waren geliefert, wir haben uns regelmäßig und vor dem ersten Geschäft, die Umsatzsteuer-Ident-Nummer bestätigen lassen.
Alles war in Ordnung, Rechnungstellung, Zahlung usw.
Wie sich jetzt heraus stellt, hat das Unternehmen die Mehrwertsteuer nicht abgeführt.
Mittlerweile existiert das spanische Unternehmen nicht mehr.
Kann sich das deutsche oder das spanische Finanzamt jetzt von uns, die nicht bezahlte Mehrwertsteuer holen?
Sehr geehrter Fragesteller,
unter Beachtung der Regeln dieser Internet-Plattform beantworte ich Ihnen Ihre Frage wie folgt.
Bei Vorliegen aller Tatbestandsmerkmale, insbesondere der sog. Buch- und Belegnachweise, sind innergemeinschaftliche Lieferungen von der Umsatzsteuer befreit ( § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG, § 6a UStG).
Lt. Darstellung im vorliegenden Sachverhalt hat Ihre Firma in den Jahren 2010 bis 2012 ordnungsgemäß steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen an den spanischen Kunden ausgeführt.
Die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung durch den Lieferer im Abgangsstaat und der hiermit korrespondierende innergemeinschaftliche Erwerb durch den Abnehmer im Bestimmungsland sind rechtssystematisch eng miteinander verknüpft. Aus diesem Grunde sollte eine Lieferung in einen anderen EU-Mitgliedstaat grundsätzlich nur dann der Steuerbefreiung als innergemeinschaftliche Lieferung unterliegen, wenn der Erwerber im Bestimmungsland einen innergemeinschaftlichen Erwerb besteuern muss.
Offenbar ist der spanische Kunde seinen Pflichten in Spanien nicht nachgekommen.
Hinsichtlich des innergemeinschaftlichen Erwerbs des Abnehmers wird der Lieferer grundsätzlich weder zum Steuerschuldner noch zum Haftungsschuldner.
Trotz der engen Verzahnung von steuerfreier innergemeinschaftlicher Lieferung und grundsätzlich steuerpflichtigem innergemeinschaftlichen Erwerb muss der Lieferer somit nicht für die Steuerschuld des Erwerbers eintreten.
Dies gilt auch dann, wenn die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb vom Erwerber nicht angemeldet oder entrichtet wird. Ausnahmen können jedoch dann bestehen, wenn der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger durch bewusstes Zusammenwirken gemeinsam an einer Steuerhinterziehung beteiligt sind ( § 71 AO).
Ich hoffe ich konnte Ihnen hiermit weiterhelfen.
Mit freundlichem Gruß
Peter Jansen
Steuerberater
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