Umsatzsteuer für ärztliche Gutachten
April 5, 2013 | 40,00 EUR | beantwortet von StB Patrick Färber
Guten Abend!
Neben meiner Tätigkeit als angestellter Arzt erziele ich über eine kurative Honorartätigkeit an einer Klinik Nebeneinkünfte. Diese habe ich ordnungsgemäß (umsatzsteuerbefreit) mittels EÜR angegeben und versteuert. Die reinen Einnahmen beliefen sich auf etwa 11000 Euro jährlich, abzüglich etwa 2000 Euro ,,Ausgaben".Das Finanzamt hat eine jährliche Steuervorauszahlung von etwa 2000 Euro hierfür festgesetzt.
Nun zum Kern der Frage:
Diese Honorartätigkeit möchte ich deutlich reduzieren, ggf. sogar ganz aufgeben. Statt dessen möchte ich Gutachten erstellen. Einnahmen daraus sind ja umsatzsteuerpflichtig. Die voraussichtlichen Einnahmen belaufen sich auf höchstens 17000 Euro jährlich. Muss ich das Finanzamt nun über diese ,,Änderung" in Kenntnis setzen oder reicht am Jahresende über eine EÜR die Angabe dieser Einnahmen, zumal ja aktuell von mir noch Steuervorauszahlungen zu entrichten sind?
Gibt es bei entsprechenden Rechnungen bei Umsatzsteuerpflicht auch auszuweisende Netto- und Bruttobeträge oder reichen Steuernummer und Betrag?
Vielen Dank und mit freundkichen Grüßen!
Guten Abend sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Frage möchte ich auf Basis Ihrer Angaben und im Rahmen Ihres Einsatzes folgende Hinweise geben:
1) Die Gutachtertätigkeit ist eine andere selbständige Tätigkeit als die kurative Honorartätigkeit. Daher muss Sie in einer anderen (zweiten) Anlage EÜR erfasst werden (falls beides zeitweise noch parallel läuft).
Da Sie damit höhere Einkünfte erzielen werden als bisher, wird die Steuerbasis ja höher. Daher empfehle ich Ihnen, dem Finanzamt eine Mitteilung hierüber zu machen mit den geplanten Einkünften. Es könnte sein, daß Ihnen später "Steuerverkürzung" vorgeworfen wird, wenn es zu einer hohen Nachzahlung kommt, obwohl Sie das schon vorher wussten/geplant hatten. Das muss aber nicht, ist aber möglich, je nach Finanzamt. Ich habe beides erlebt, ich empfehle aber, es vorab mitzuteilen, damit entschieden werden kann, ob die Vorauszahlungen hochgesetzt werden oder nicht.
2)Umsatzsteuer
Sofern Sie jetzt umsatzsteuerpflichtig tätig sind, müssen Sie monatlich bis zum 10. des Folgemonats Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben, elektronisch über Elster).
Die Form der Rechnungstellung und die Pflichtangaben sind in § 14 Abs. 4 Nr. 1 bis 8 UStG geregelt (oder in Suchmaschine "Musterrechnung Umsatzsteuer" eingeben). Die Vorschriften sind streng einzuhalten, sonst hat der Empfänger keinen Vorsteuerabzug. Das Finanzamt schaut auf reine Formalien.
Ich frage mich nur Folgendes:
Sind denn die Leistungsempfänger Ihrer Gutachten vorsteuerabzugsberechtigt oder nicht (letzteres bei Krankenhäusern etc.)? Wenn nicht, bietet sich für Sie die Kleinunternehmerregelung an, sofern folgende Bedingung erfüllt ist:
Bruttoumsatz (als mit Umsatzsteuer) nicht mehr als EUR 17.500,- im Jahr. (War Ihre Angabe oben "brutto" oder "netto"?)
Sofern Sie Kleinunternehmer wären, müssen Sie die o.g. Rechnungsvorschriften ebenso beachten, mit dem wesentlichen Unterschied, daß Sie keine Umsatzsteuer ausweisen DÜRFEN! (Nettorechnung, am besten mit Hinweis "Kleinunternehmerregelung).
Als Kleinunternehmer müssen Sie keine Umsatzsteuer abführen, haben dafür aber auch keinen Vorsteuerabzug.
Da ich die weiteren Umstände nicht kenne, kann ich Ihnen nur diese Optionen darstellen, ohne eine "Empfehlung" abzugeben.
Hat die Antwort Ihnen geholfen?
Viele Grüße
Patrick Färber
Steuerberater
patrickfaerber@arcor.de
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