Frag-Einen

Frag einen Steuerberater zum Thema Umsatzsteuer

Einfuhrumsatzsteuer auf inmaterielle Güter

Hallo,

am 07.08.2014 habe ich eine UG gegründet, welche am 18.08.2014 ins HR eingetragen wurde. Ich bin alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer.

Am 22.09 habe ich den Fragebogen zur Steuerlichen Erfassung zum Finanzamt losgeschickt (innerhalb der mir gesetzten Frist). Eine Steuernummer und Umsatzsteuernummer habe ich bis jetzt noch nicht erhalten. Ich nehme im ersten Jahr die Kleinunternehmerregelung in Anspruch.

Der \\\\\\\\\\\\\\\"echte\\\\\\\\\\\\\\\" Geschäftsbetrieb ist noch nicht aufgenommen - alles noch in der \\\\\\\\\\\\\\\"Vorbereitungsphase\\\\\\\\\\\\\\\" aus technischer Sicht.

Mein Geschäftsmodell sieht jedoch vor das ich monatlich Softwarelizenzen (rein virtuell) aus den USA (Kalifornien) nach Deutschland importiere. Es wird mir direkt nichts übersendet (außer einmalig jährlich ein kryptografischer Schlüssel - per E-Mail) - es wird lediglich ein Recht vom Lizenzgeber eingeräumt.

Hierfür muss ich natürlich Einfuhrumsatzsteuer zahlen. (Ich habe bei dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung die Istversteuerung der Umsatzsteuer beantragt)

Nun habe ich bei dem kalifornischen Unternehmen eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50$ bzw. 39,29€ für die Prüfung meines Unternehmens (aus fachlicher, IT-technischer Sicht) bezahlen müssen. Dies per Vorauskasse.
Das Rechnungsdatum war der 30.08.2014. Bezahlt habe ich am 02.09.2014 (direkt per paypal - zu dem kalifornischen Unternehmen), direkt darauf wurde die Dienstleistung erbracht (auch alles rein virtuell, es wurden nur Dokumente geprüft welche ich per E-Mail übersand habe).

Voraussichtlich morgen, also dem 01.10.2014 wird mir vom kalifornischen Unternehmen die erste \\\\\\\\\\\\\\\"normale\\\\\\\\\\\\\\\" Rechnung in Höhe von ca. 24$ für die Lizenzgebühren (pauschaler Mindestbetrag) für den Monat September übersendet.

Nun bin ich eigentlich davon ausgegangen das der Zoll nur für materielle Güter zuständig ist, und ich die Einfuhrumsatzsteuer über eine Umsatzsteuervoranmeldung direkt an das Finanzamt zahle. Da ich noch keine Steuernummern habe, hätte ich das natürlich direkt nach Erhalt der Steuernummern machen können und alles wäre in Ordnung...

Nun die Fragen:
Hätte ich das ganze beim Zoll deklarieren müssen?
Wenn ja Wo/Wann/Welches Formular?
Wenn der Zoll zuständig ist müsste ich ja erstmal eine EORI Nummer beantragen - was man aber ohne Steuernummer ja noch nicht kann?
Kommt irgend eine Strafe auf mich zu wenn ich die Anmeldung beim Zoll nach Erhalt der Steuer- und EORI-Nummern VERSPÄTET abgebe? (Mein Stammkapital beträgt nur 2000€, eine Pauschale unabhängig vom Rechnungsbetrag würde ziemlich ärgerlich sein) oder falls dies schwer einzuschätzen ist: Welcher Tatbestand liegt vor? Ist das ganze gar irgendwie strafrechtlich relevant, da ich evtl. noch garnichts importieren durfte oder dies zumindest direkt angemeldet haben hätte sollen?
Und wenn der Zoll und nicht das Finanzamt zuständig ist, bräuchte ich ja eigentlich gar keine Umsatzsteuervoranmeldung machen oder?
Was sind die genauen Schritte mit denen ich am besten alles, ohne noch mehr Schaden anzurichten gerade biegen kann? (Einfach alles direkt einen Steuerberater zu übergeben kann ich mir z.Z. nicht leisten.) (Ich denke zur Zeit: Auf Steuernummer warten - EORI-Nummer beantragen - Zollanmeldungen verspätet einreichen - [Umsatzsteuervoranmeldung?])



Steuerberater Peter Jansen

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage unter Beachtung der Regeln dieser Internetplattform wie folgt.

Mit Ihrer UG sind Sie umsatzsteuerlicher Unternehmer. Die Unternehmereigenschaften beginnt schon mit den vorbereitenden Tätigkeiten.

Richtigerweise haben Sie den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung erstellt und an die Finanzverwaltung übermittelt. Die Bearbeitungszeit dauert -von Finanzamt zu Finanzamt verschieden- immer eine gewisse Zeit. Warten Sie ab bis Sie die Steuernummer vom Finanzamt erhalten. Sie können, um die Vergabe der Steuernummer zu beschleunigen, auch einmal beim Finanzamt telefonisch Kontakt aufnehmen.

Umsatzsteuervoranmeldungen haben Sie im Falle der Neugründung eines Unternehmens zunächst monatlich (zum 10. des Folgemonats) abzugeben.

Die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) ist eine Steuer, die bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern in die Bundesrepublik Deutschland erhoben wird. Nun beziehen Sie aus den USA keine Waren, so dass keine EUSt anfällt. Ihre dahingehenden Befürchtungen sind somit unberechtigt.

Mit der Prüfung Ihres Unternehmens sowie mit der Lizenzübereignung erbringt das US-amerikanische Unternehmen sonstige Leistungen an Ihr Unternehmen. Für diese Leistungen schulden Sie als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13 b UStG. Die Steuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldezeitraums entsteht, in dem die betreffende Leistung ausgeführt worden ist. Ein Vorsteuerabzug steht Ihnen, da Sie für das Unternehmen die Kleinunternehmerregelung anwenden, nicht zu.

In der Umsatzsteuervoranmeldung ist dieser Umsatz in KZ 52 einzutragen. Darauf anzuwenden ist der Steuersatz von 19%.

Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Angaben weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Jansen
Steuerberater

fadeout
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?
Sie können für nur 7,50 EUR die Antwort vollständig einsehen.

Experte für Umsatzsteuer

Steuerberater Peter Jansen

Steuerberater Peter Jansen

Weener

Beantwortung von Fragen in Einkommensteuer, Lohnsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, steuerliches Verfahrensrecht, Bilanzrecht und Buchführungspraxis.

Expertenwissen:
  • Einkommensteuererklärung
  • Umsatzsteuer
  • Jahresabschluss
  • Gewerbesteuer
  • Körperschaftssteuer
  • Vereinsbesteuerung / Gemeinnützigkeit
vollständiges Profil