Rückzug nach Deutschland - Kleinunternehmerregelung nutzen?
Januar 25, 2023 | 35,00 EUR | beantwortet von Steuerberater Knut Christiansen
Ich werde vermutlich 2024 von Zypern nach Deutschland zurückziehen. Mein Geschäft, dass ich schon in Deutschland damals anfing, habe ich in Zypern weitergeführt und werde es auch in Deutschland weiterführen, wenn ich wieder zurück bin.
Die Frage: Da das Geschäft sehr profitabel ist und wenig Investitionen notwendig sind, frage ich mich, ob ich nach Rückkehr von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen kann. Ich werde ja ein neues Gewerbe gründen (vermutlich Personengesellschaft oder Einzelunternehmen), und dementsprechend gibt es in Deutschland dann noch keine Daten zu diesem Business.
Wenn ich keinen Denkfehler habe, wäre es also zumindest im ersten Jahr möglich, keine Vorsteuer zurückzahlen zu müssen und dann einfach Steuern auf den Bruttobetrag zu zahlen. Natürlich ist absehbar, dass ich mehr als 20.000 Umsatz machen werde, aber meine Hoffnung ist, dass ich erst im Jahr 2025 umsatzsteuerpflichtig werde. Ist das möglich und legal?
Hallo!
Gerne gebe ich Ihnen folgende Einschätzung/Rückmeldung. Nach 19.1 UStAE heißt es:
„Nimmt der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres neu auf, ist in diesen Fällen allein auf den voraussichtlichen Umsatz (vgl. Absatz 3) des laufenden Kalenderjahres abzustellen (vgl. BFH-Urteil vom 19. 2. 1976, V R 23/73, BStBl II S. 400). 2Entsprechend der Zweckbestimmung des § 19 Abs. 1 UStG ist hierbei die Grenze von 22 000 € und nicht die Grenze von 50 000 € maßgebend. 3Es kommt somit nur darauf an, ob der Unternehmer nach den Verhältnissen des laufenden Kalenderjahres voraussichtlich die Grenze von 22 000 € nicht überschreitet (BFH-Urteil vom 22. 11. 1984, V R 170/83, BStBl 1985 II S. 142).“
Insofern kann es zwar sein, dass das Finanzamt Ihre Vortätigkeit nicht weiter hinterfragt und Sie somit „Glück“ haben, wenn die Kleinunternehmerregelung akzeptiert wird. Realistisch wäre aber, dass diese abgelehnt wird, wenn vorhersehbar ist, dass Ihr (hochgerechneter) Jahresumsatz mehr als 22.000 EUR betragen wird. Diese Prognose müssen Sie ja im Rahmen der steuerlichen Anmeldung ehrlich angeben/beantworten. Eine wissentlich falsche Aussage dazu wäre insofern nicht legal bzw. könnte zur Folge haben, dass Sie Umsatzsteuer entrichten müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
Steuerberater
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