Freelancing und Umsatzsteuer
Mai 25, 2022 | 50,00 EUR | beantwortet von Steuerberater Bernd Thomas
Ich möchte nebenberuflich auf selbständiger Basis IT Beratung (Freelancing) anbieten. In meiner Einkommensteuererklärung werde ich die Einnahmen als "selbstständiger Arbeit" angeben, korrekt ? Muss ich auf meinen Rechnungen die USt ausweisen? Benötige ich eine USt. Id?
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf frag-einen.com. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
IT-Beratung kann in der Regel als selbständig-freiberufliche Tätigkeit behandelt werden, wenn ein höheres Qualifikationsniveau für die Beratung erforderlich ist. in diesem Fall werden die Einkünfte in der Anlage S zur Einkommensteuererklärung angegeben.
Sie müssen die Aufnahme der Tätigkeit dem Finanzamt mitteilen, dies erfolgt über das Elster-Portal (www.elster.de) im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung.
Umsatzsteuer ist immer dann auszuweisen, wenn der Umsatz steuerbar ist (Leistungsort im Inland, § 3a UStG), keine Steuerbefreiung vorliegt (§ 4 UStG) und nicht die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) in Anspruch genommen wird.
Eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist erforderlich, wenn innergemeinschaftliche Vorgänge vorliegen (insbesondere innergemeinschaftliche Erwerbe und Leistungen an oder von unternehmerischen Kunden in anderen EU-Staaten). Somit ist zu empfehlen, die Umsatzsteuer_Identifikationsnummer zu beantragen (kann im Rahmen des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung oder beim BZSt erfolgen).
Die Voraussetzung für die Kleinunternehmerregelung im Gründungsjahr (Beginn der umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft) ist, dass der voraussichtliche Jahresumsatz im ersten Jahr unter 22.000 € bleibt, wobei steuerfreie Umsätze (etwa, weil der unternehmerische Leistungsempfänger im Ausland sitzt oder weil eine Steuerbefreiung, beispielsweise für langfristige Vermietung, genutzt werden kann) nicht mitgerechnet werden, ebenso wie Umsätze aus dem Verkauf von Anlagevermögen nicht mitgerechnet werden (beispielsweise wenn ein zum umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen gehörender, als Anlagevermögen genutzter Pkw verkauft wird). Dieser so ermittelte Umsatz ist dann jahresanteilig umzurechnen, etwa bei Beginn am 01.02. sind 11 Monate zu berücksichtigen, dann 11/12 von 22.000 € = 20.166,67 €.
Es kommt dabei auf die Prognose zum Zeitpunkt des Beginns der unternehmerischen Betätigung an, nicht auf die Ergebnisse aus der Rückschau nach Ablauf des Jahres. Die Prognose ist ernsthaft zu stellen, insbesondere sind natürlich bereits erteilte Aufträge zu berücksichtigen. Wenn jedoch der Umsatz aufgrund einer positiven Geschäftsentwicklung unerwartet überschritten wird, ändert sich nichts daran, dass die Kleinunternehmerregelung für das Jahr in Anspruch genommen werden kann.
Im Folgejahr ist dann der Vorjahresumsatz zu betrachten und zusätzlich eine Prognose aufzustellen, im Vorjahr darf die Umsatzgrenze wie soeben ausgeführt nicht überschritten worden sein (centgenaue Berechnung!), der Prognoseumsatz darf dann 50.000 € im Jahr voraussichtlich nicht überschreiten. Wenn eine der beiden Grenzen überschritten wird, sind Sie ab dem 01.01. des jeweiligen Jahres zwingend regelbesteuernder Unternehmer (und in weiteren Jahren, wenn beide Grenzen unterschritten werden, kann wieder der Wechsel zur Kleinunternehmerregelung erfolgen).
Sie können auch freiwillig zur Regelbesteuerung (also mit Umsatzsteuer) optieren, dies bindet Sie allerdings für fünf Kalenderjahre.
Dem ausgelobten Honorar entsprechend muss die Detailtiefe begrenzt bleiben, deswegen ist ggf. in den genannten Quellen und Verweisen nachzulesen (deutsche Gesetze sind abrufbar in www.gesetze-im-internet.de).
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
Informationen gemäß DL-InfoV: Steuerberater Dipl.-Kaufmann (FH) Bernd Thomas, Steuerberater, Franklinstraße 15, 30177 Hannover, Mitglied der Steuerberaterkammer Niedersachsen, Mitgliedsnummer 146580, Berufshaftpflichtversicherung bei R+V Allgemeine Versicherung AG, Mittlerer Pfad 24, 70499 Stuttgart, Versicherungssumme: 250.000 Euro für den einzelnen Schadensfall; Jahreshöchstleistung: 1.000.000 Euro (für alle Schäden eines Versicherungsjahres); Es gelten die berufsrechtlichen Regelungen, insbesondere Steuerberatungsgesetz (StBerG), Durchführungsverordnungen zum Steuerberatungsgesetz (DVStB), Berufsordnung (BOStB), Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) (Regelungen einsehbar unter: https://www.berufsrecht-handbuch.de/, http://www.gesetze-im-internet.de/stberg, www.gesetze-im-internet.de/stbvv/), die Berufsbezeichnung Steuerberater wurde in der Bundesrepublik Deutschland verliehen.
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