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Frag einen Steuerberater zum Thema Umsatzsteuer

Falle ich weiterhin unter die Kleinunternehmerregelung?

Guten Tag,
ich bin seit 2 Jahren als Kleinunternehmerin im Bereich Legasthenie- und Dyskalkulietherapie, sowie Lerncoaching in eigener Praxis tätig. Im Jahr 2022 habe ich erstmals die Grenze von 22.000 Euro überschritten, so dass ich meines Erachtens in die Regelbesteuerung müsste. Nun habe ich erfahren, dass ich beim Regionalamt für Schule und Bildung eine Bescheinigung erwirken kann, dass meine lerntherapeutische Tätigkeit gemäß §4 Nr. 21 a) bb) UStG. umsatzsteuerfrei ist. Lt. Berufsverband (BVL) wurde dieses bislang auch nie abgelehnt. Wenn ich also diese Bescheinigung bekommen sollte (wir gehen mal davon aus), dann muss ich diese sicher beim Finanzamt vorlegen, um dann den Antrag auf Umsatzsteuerbefreiung zu erwirken, richtig?

Und sollte ich diese dann erhalten, dann stellt sich mir die Frage: bin ich dann dennoch in der Regelbesteuerung oder werde ich weiterhin als Kleinunternehmerin geführt? Was weise ich auf meinen Rechnungen aus?
Bislang schreibe ich "gemäß §19 UStG ist in dem ausgewiesenen Betrag auf dieser Rechnung keine Umsatzsteuer enthalten". Bleibt dieser Passus dann so bestehen oder muss ich diesen ändern in "Gemäß §4 Nr. 21 a) bb) UStG. ist meine Leistung von der Umsatzsteuer befreit" (o.ä.) ? Oder wird gar nichts dergleichen aufgeführt und der Betrag einfach ohne USt ausgewiesen?

Ich nutze die Software papierkram.de und muss dort ja auch hinterlegen, ob ich als Kleinunternehmerin tätig bin oder ob ich nun in die Regelbesteuerung falle - und bin mir nun unschlüssig. Wie gesagt - als Grundlage gehe ich davon aus, die Genehmigung / Bescheinigung gemäß §4 Nr. 21 a) bb) UStG. zu erhalten!

Vielen Dank für eine Information.
Mit freundlichem Gruß
Mira Hanitsch

Steuerberater Knut Christiansen

Hallo!

Die Kleinunternehmerregelung kann ja dann beansprucht werden, wenn der Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 3 UStG weniger als 22.000 EUR beträgt.

In § 19 Abs. 3 UStG heißt es:

Gesamtumsatz ist die Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 abzüglich folgender Umsätze:

1. der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe i, Nr. 9 Buchstabe b und Nummer 11 bis 29 steuerfrei sind;

2. der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis h, Nr. 9 Buchstabe a und Nr. 10 steuerfrei sind, wenn sie Hilfsumsätze sind.

da Ihr Umsatz ja dem Grunde nach steuerfrei wäre, würde er nicht zum Gesamtumsatz zählen, sodass Sie weiterhin die Kleinunternehmerregelung anwenden könnten. Um aber nachzuweisen, dass Ihre Leistungen steuerfrei sind, bräuchten Sie die entsprechende Bescheinigung.

Wenn Sie diese erhalten, könnten Sie also weiterhin die Kleinunternehmerregelung anwenden und müssten nicht zusätzlich auf die Steuerfreiheit verweisen.

Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.

Rechtlicher Hinweis:
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.

Viele Grüße!

Knut Christiansen
Steuerberater




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