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Frag einen Steuerberater zum Thema Umsatzsteuer

0 Prozent USt auf Photovoltaikanlagen ins EU-Ausland

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich vertreibe mit meinem Einzelunternehmen Photovoltaikkomponenten - primär online. Durch das Jahressteuergesetz 2022 wird das Umsatzsteuergesetz dahingehend geändert, als dass für Photovoltaikanlagen und -komponenten unter bestimmten Voraussetzungen die Umsatzsteuer auf 0% gesenkt wird (neuer §12 Abs. 3). Dieser neue 0% Steuersatz ist u.a. anwendbar für die Betreiber von Anlagen, deren PV-Installationen sich auf privaten Wohngebäuden befinden.

Meine Frage hierzu:

Viele meiner Kunden kommen aus dem europäischen Ausland. Kann ich auch bei diesen Kunden den 0% Steuersatz bis zur Jahresgrenze von 10.000€ anwenden, sofern die Voraussetzungen an die (ausländische) PV-Anlage (§12 Abs. 3) erfüllt sind? Beim Überschreiten der 10.000€ Jahresgrenze werde ich One-Stop-Shop anwenden.

Vielen Dank für die Beantwortung der Frage!

Steuerberater Bernd Thomas

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf frag-einen.com. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Grundsätzlich ist der Ort der Lieferung bzw. der sonstigen Leistung dafür ausschlaggebend, ob der Umsatz in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig ist oder ggf. in einem anderen EU-Staat oder einem Drittland.

Beim Fernverkauf gem. § 3c UStG wird der Ort nach dem Bestimmungslandprinzip dahin verlagert, wo sich der Gegenstand bei Beendigung der Beförderung oder Versendung an den Erwerber befindet, sofern nicht der Ausschlusstatbestand des § 3c Abs. 4 Satz 1 UStG (Umsatzschwelle von 10 000 € für nur in einem EU-Mitgliedstaat ansässige liefernde Unternehmer wird im vorangegangenen und laufendenden Kalenderjahr nicht überschritten) Anwendung findet.

Wenn die Umsatzschwelle unterschritten bleibt, ist der Ort der Lieferung nach den allgemeienen Grundsätzen zu bestimmen, i.d.R. nach § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG ("Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder versendet, gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt")..

Wenn der Ort im Inland ist, richtet sich auch die weitere umsatzsteuerliche Beurteilung danach, somit ist dann auch der Steuersatz nach § 12 UStG zu bestimmen und der Nullsteuersatz ist anwendbar, wenn die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind.

Dem ausgelobten Honorar entsprechend muss die Detailtiefe begrenzt bleiben, deswegen ist ggf. in den genannten Quellen und Verweisen nachzulesen (deutsche Gesetze sind abrufbar in www.gesetze-im-internet.de).

Mit freundlichen Grüßen

Bernd Thomas
Steuerberater

Informationen gemäß DL-InfoV: Steuerberater Dipl.-Kaufmann (FH) Bernd Thomas, Steuerberater, Franklinstraße 15, 30177 Hannover, Mitglied der Steuerberaterkammer Niedersachsen, Mitgliedsnummer 146580, Berufshaftpflichtversicherung bei R+V Allgemeine Versicherung AG, Mittlerer Pfad 24, 70499 Stuttgart, Versicherungssumme: 250.000 Euro für den einzelnen Schadensfall; Jahreshöchstleistung: 1.000.000 Euro (für alle Schäden eines Versicherungsjahres); Es gelten die berufsrechtlichen Regelungen, insbesondere Steuerberatungsgesetz (StBerG), Durchführungsverordnungen zum Steuerberatungsgesetz (DVStB), Berufsordnung (BOStB), Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) (Regelungen einsehbar unter: https://www.berufsrecht-handbuch.de/, http://www.gesetze-im-internet.de/stberg, www.gesetze-im-internet.de/stbvv/), die Berufsbezeichnung Steuerberater wurde in der Bundesrepublik Deutschland verliehen.

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