UStG Ort der sonstigen Leistung als Künstler
Juni 24, 2022 | 50,00 EUR | beantwortet von Steuerberater Knut Christiansen
Ich bin als freiberuflicher Künstler tätig und muss seit diesem Jahr Umsatzsteuer abführen,
einen Teil meiner Einnahmen erwirtschafte ich durch die Publikation bei einem US-amerikanischen Verlag. (Auftragsarbeiten, B2B)
Meine Arbeit erledige ich von Zuhause aus und ausschließlich digital.
Verstehe ich das richtig, das der Leistungsort in diesem Fall nicht im Inland liegt, obwohl ich von Deutschland aus arbeite? Diese Umsätze also in die Kategorie "Übrige nicht steuerbare Umsätze (Leistungsort nicht im Inland)" fallen und somit keine Umsatzsteuer anfällt? (Zeile 51, Kennziffer 45 der Umsatzsteuervoranmeldung)
Gibt es da irgendwelche Besonderheiten die ich beim erstellen meiner Rechnungen beachten muss?
Danke.
Guten Tag und vielen Dank für die Nutzung von frag-einen.com!
Ja, das ist korrekt. In dem Fall verlagert sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG in die USA. Somit ist der Umsatz in Deutschland nicht steuerbar und wäre wie von Ihnen beschrieben zu deklarieren.
Die Besonderheit wäre, dass Sie auf der Rechnung einen Zusatz unter der Rechnung vermerken wie z.B. „Reverse Charge“. Weiterhin sollten Sie anhand geeigneter Unterlagen glaubhaft machen können, dass der Leistungsempfänger (Verlag) ein Unternehmen ist. Das kann dann benötigt werden, wenn das Finanzamt einen Nachweis über die Unternehmereigenschaft benötigt, weil ja nur dann die Ortsvorschrift nach § 3a Abs.2 UStG greift.
Melden Sie sich gerne, wenn etwas unklar geblieben ist.
Viele Grüße!
Knut Christiansen
Steuerberater
... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls?