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Frag einen Steuerberater zum Thema Umsatzsteuer

Nachrüstung einer Wallbox bei bestehender PV - USt. als Vorsteuer geltend machen?

Wir betreiben eine PV-Anlage (6,6kWp), die nur für unser Haus genutzt wird. Der Überschuss wird ins Netz eingespeist. Wir haben die Anlage Ende 2021 inkl. 19 % USt gekauft und der verkaufte Strom wird uns inkl. USt bezahlt. Wir führen also aktuell 19 % des eingenommenen Geldes sowie 19 % auf die Entnahme des selbstgenutzten Stromes ab. Derzeit liegt unsere errechnete USt. pro Quartal bei etwa 40-50 €.

Wir wollen jetzt eine Wallbox nachrüsten lassen. Können wir diese Kosten (etwa 2100€ netto) "über die Anlage laufen lassen"? Also die auf der Rechnung enthalten Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen und dann die Differenz über das Finanzamt auszahlen lassen? Oder wird das nicht akzeptiert werden?

Steuerberater Knut Christiansen

Hallo und vielen Dank für die Nutzung von frag-einen.com!

Zu Ihrer Frage gebe ich Ihnen gerne folgende Rückmeldung.

Seit 2022 ist der Betrieb von PV-Anlagen in Ihrer Größenordnung nach § 3 Nr. 72 EStG steuerbefreit. Daher wäre ohnehin kein Gewinn mehr zu ermitteln und Kosten in dem Zusammenhang würden sich nicht mehr auswirken ( § 3c EStG). Abgesehen davon ist die Wallbox kein Bestandteil der PV-Anlage und wird auch nur für das Laden des privaten Kfz verwendet. Damit scheidet ein Abzug nach § 12 EStG bereits aus.

Auch umsatzsteuerlich ist ein Vorsteuerabzug nicht möglich, da mit der Wallbox das private Auto betankt/geladen wird. Daher scheidet ein Vorsteuerabzug aus dem Kauf und der Installation der Wallbox nach § 15 Abs. 1a UStG ebenfalls aus.

Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass die Kosten für die Wallbox steuerlich nicht im Rahmen der PV-Anlage und Umsatzsteuer geltend gemacht werden können.

Sie könnten allenfalls den Arbeitslohn aus der Handwerkerrechnung nach § 35a EStG als haushaltsnahe Dienstleistung im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend machen. Hier bekommen Sie einen Steuerbonus von 20% bezogen auf die Lohnkosten.

Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.

Rechtlicher Hinweis:
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.

Viele Grüße!

Knut Christiansen
Steuerberater

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