Umsatzsteuervoranmeldung bei YouTube Adsense und PayPal Spenden
Juni 14, 2024 | 50,00 EUR | beantwortet von Hannu Wegner
Hallo, ich habe seit Ende 2022 ein Gewerbe in Deutschland (Einzelunternehmen), bei dem ich einen YouTube-Kanal betreibe. Im letzten Jahr 2023 habe ich mit dem Kanal einen Umsatz von etwa 60.000€ erzielt und damit leider die Kleinunternehmen-Grenze überschritten. Nun muss ich eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben, jedoch habe ich da leider keine Erfahrungen und bin am verzweifeln.
Meine Einnahmen bestehen einmal aus Adsense-Einnahmen von YouTube (Google) aus Irland. Ich bekomme meine Brutto-Einnahmen monatlich ausbezahlt. Dies macht 95% meiner Umsätze aus. Darüber hinaus habe ich einen Spendenlink auf PayPal und bekomme hin und wieder freiwillige Spenden meiner Zuschauer (ohne Gegenleistung). Die Zuschauer sitzen hauptsächlich in Deutschland bzw. im DACH-Raum. Das sind die restlichen 5% meiner Umsätze.
Jetzt muss ich das in meiner Vorsteueranmeldung (vierteljährlich) berücksichtigen. Auf Elster habe ich das Formular bereits vorgerollt, jedoch bin ich mir nicht im Klaren, ob ich bei den Spenden (PayPal) und Adsense Einnahmen (Google Irland) eine Umsatzsteuer abführen muss. Und wenn ja, ...
... dann würde ich mit dieser Frage gerne wissen, wo (in welcher Zeile) ich diese Einnahmen im UStVA2024 Formular angeben muss.
Ich bitte um eine präzise Antwort, vielen herzlichen Dank!
Sehr geehrter Fragesteller,
Ich möchte Ihnen gerne bei der korrekten Erstellung Ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung behilflich sein und Ihnen die relevanten steuerrechtlichen Aspekte in verständlicher Form erläutern.
Zunächst ist festzuhalten, dass Sie mit Ihren Umsätzen von 60.000 € im Jahr 2023 die Kleinunternehmergrenze nach § 19 Abs. 1 UStG überschritten haben. Somit sind Sie ab 2024 umsatzsteuerpflichtig und müssen die Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben.
Bei den Adsense-Einnahmen von YouTube (Google) aus Irland handelt es sich um Umsätze, die unter das sogenannte "Reverse-Charge-Verfahren" nach § 13b UStG fallen. Dies bedeutet, dass nicht Sie als leistender Unternehmer die Umsatzsteuer in Ihrer Voranmeldung anmelden und abführen müssen, sondern Google als Leistungsempfänger. Google schuldet in diesen Fällen die deutsche Umsatzsteuer, da der Ort der sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 2 UStG in Deutschland liegt (Empfängerortprinzip).
Praktisch bedeutet dies für Sie, dass Sie von Google Ihre Adsense-Vergütungen netto ohne irische Umsatzsteuer erhalten und in Ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung lediglich den Nettobetrag in der Zeile 33 "Steuerpflichtige Umsätze des leistenden Unternehmers, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Absatz 5 UStG schuldet" eintragen. Eine Addition der Umsatzsteuer erfolgt hier nicht.
Hinsichtlich der PayPal-Spendeneinnahmen von Ihren Zuschauern ist zu differenzieren: Grundsätzlich unterliegen Spenden ohne konkrete Gegenleistung nicht der Umsatzsteuer. Insofern wären diese Einnahmen nicht in der Umsatzsteuer-Voranmeldung zu erfassen. Etwas anderes gilt jedoch, wenn für die Spenden eine Gegenleistung erbracht wird, z.B. in Form von speziellen Videos, Merchandise etc. für die Spender. In diesem Fall läge ein umsatzsteuerpflichtiger Leistungsaustausch vor.
Soweit also für die PayPal-Spendeneinnahmen keine konkrete Gegenleistung erbracht wird, brauchen Sie diese nicht in der Umsatzsteuer-Voranmeldung zu berücksichtigen. Andernfalls wären Sie als Leistungserbringer Steuerschuldner und müssten die Umsätze je nach Leistungsart dem Regelsteuersatz (19%, Zeile 12) oder dem ermäßigtem Steuersatz (7%, Zeile 13) unterwerfen. Der Ort der Besteuerung für die B2C-Dienstleistungen liegt nach § 3a Abs. 5 S. 1 UStG am Ansässigkeitsort des leistenden Unternehmers, also in Deutschland.
Ergänzend weise ich darauf hin, dass Sie auch mögliche Vorsteuern, z.B. aus Rechnungen anderer Unternehmer oder Reisekosten, die im Zusammenhang mit Ihrer Unternehmenstätigkeit stehen, in der Voranmeldung geltend machen können (Zeilen 37 bis 43). Dies reduziert die abzuführende Umsatzsteuer.
Zudem müssen Sie als Unternehmer Ihrer gesetzlichen Rechnungsstellungspflicht nachkommen, soweit Sie entsprechende Leistungen erbringen (§ 14 UStG). Die Rechnungen sind vollständig und korrekt auszustellen und aufzubewahren.
Beachten Sie bitte, dass Sie mit Überschreiten der USt-Grenze von 22.000 € zur Abgabe der vierteljährlichen USt-Voranmeldung verpflichtet sind (§ 18 Abs. 2 S. 1 UStG). Diese ist elektronisch bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums beim Finanzamt einzureichen (§ 18 Abs. 1 S. 1, 2 UStG).
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen einen verständlichen Überblick über die umsatzsteuerliche Behandlung Ihrer Umsätze gegeben und Sie auf die wichtigsten Punkte bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung aufmerksam gemacht zu haben. Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Hannu Wegner, Steuerberater
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