private Vermietung über booking.com im Ausland - Umsatzsteuer per reverse charge auf die Provision?
Dezember 12, 2023 | 70,00 EUR | beantwortet von Steuerberater Knut Christiansen
Ich (deutscher mit Wohnsitz in Deutschland) vermiete eine Ferienwohnung in Kroatien, unter anderem über booking.com, mit Einnahmen von ca. 5000 EUR im Jahr.
Ist laut meinem normalen Steuerberater eine private Vermietung, keine Gewerbe (einzelne Wohnung, keine Zusatzleistungen etc). Die Versteuerung der Einnahmen passiert in Kroatien (pauschale Bettensteuer), damit für den deutschen Fiskus dank Doppelbesteuerungsabkommen irrelevant.
Soweit alles OK.
Jetzt die Problematik:
booking.com ist ein niederländisches Unternehmen. Auf die Provision, die booking.com von mir kassiert, führt booking.com keine Mehrwertsteuer ab, sondern verweist darauf, dass wegen grenzüberschreitenden Geschäften ich dafür verantwortlich bin, nach reverse charge Verfahren.
1) Ich bin bei booking.com als privater Vermieter, nicht gewerblich angemeldet. Muss ich mich überhaupt darum kümmern, ob booking.com Mehrwertsteuer auf die Provision bezahlt? Sprich, darf booking.com mich als privaten Vermeiter mit reverse charge belasten?
Wenn ja:
2) Falls ich die Mehrwertsteuer auf die Provision zahlen muss - an welches Land? An Kroatien (dort wird die Wohnung vermietet, und dort werden die Einnahmen versteuert), oder an Deutschland (dort wohne ich, und mit der deutschen Adresse bin ich bei booking.com angemeldet)?
3) Wie bezahle ich die Umsatzsteuer? Als Privatperson zahle ich ja keine Umsatzsteuer. Muss ich jetzt extra ein Gewerbe anmelden (das dann Null in Deutschland zu versteuernde Einnahmen hat), nur um die Mehrwertsteuer zu bezahlen?
Vielen Dank für Ihre Antworten!
Guten Morgen und vielen Dank für die Nutzung von frag-einen.com!
Grundsätzlich sind Sie auch als Vermieter Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Sie haben Vermietungsumsätze im Ausland, wobei Ihr Sitz in Deutschland liegt. Nach § 3a Abs. 2 UStG verlagert sich die Steuerschuld bei der Umsatzsteuer auf den Leistungsempfänger, wenn dieser seinen Sitz in einem anderen Land hat (also hier dann von den Niederlanden nach Deutschland). Die Unternehmereigenschaft bestimmt sich hier nach rein umsatzsteuerlichen Vorschriften, nicht nach der ertragsteuerlichen Einordnung als private Vermietung. Insofern darf booking.com das Reverse Charge Verfahren anwenden.
Sie müssten hier die Umsatzsteuer dann in Deutschland anmelden (Leistungsort ist ja nach § 3a Abs. 2 UStG fiktiv Deutschland) und auch hier abführen.
Eine Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück nach § 3a Abs. 3 UStG liegt hier nach dem Umsatzsteueranwendungserlass nicht vor (siehe UStAE zu 3a.3 Abs. 9 Nr. 2: https://datenbank.nwb.de/Dokument/378652_3a___3/ )
Sie müssten hier Kontakt mit dem Finanzamt aufnehmen und mitteilen, dass Sie Umsätze nach dem Reverse Charge Verfahren schulden. Sie werden dann eine Umsatzsteuernummer bekommen, unter der Sie dann die bezogenen Vermittlungsleistungen anmelden können. Wichtig: bei der Umsatzsteuer erhalten Sie keinen gesonderten Bescheid. Die Umsatzsteuer ist dann einen Monat nach Anmeldung automatisch fällig und muss dann an die Finanzkasse überwiesen werden, sofern Sie keine Abbuchungserlaubnis erteilen.
Ich hoffe Ihre Fragen damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne eine kostenfreie Rückfrage ein.
Rechtlicher Hinweis:
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Viele Grüße!
Knut Christiansen
Steuerberater
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