Umsatzsteuerpflicht und Kleinunternehmerregelung bei freiberuflicher Nebentätigkeit
November 16, 2023 | 70,00 EUR | beantwortet von Steuerberater Peter Jansen
Guten Tag,
ich bin nebenberuflich im Rahmen einer wissenschaftlichen Expertenarbeitsgruppe tätig.
Aktuell stehe ich vor der Herausforderung, dass ich eine Vergütung für die Mitarbeit erhalten kann, wenn ich eine formal korrekte Rechnung stelle.
Hierbei ist mir unklar, ob und in in welchem Fall ich im Kontext der freiberuflichen Tätigkeit ein (Klein-)Unternehmer nach UstG bin und ob die abzurechnende Leistung mit Umsatzsteuer gestellt werden muss.
Ebenso ist mir ist nicht klar, was ich tun muss, falls ich in dieser Konstellation unter die Kleinunternehmerregelung falle und was ich bei einer Anmeldung als Kleinunternehmer beachten muss, bzw. wie diese ordnungsgemäß durchzuführen ist.
Vielen Dank schon mal für eine Antwort!
Sehr geehrter Fragesteller,
mit Ihren wissenschaftlichen Leistungen führen Sie in einkommensteuerlicher Hinsicht freiberufliche Tätigkeiten aus. Aus umsatzsteuerlicher Sicht sind Sie als natürliche Person Unternehmer, wenn Sie diese berufliche Tätigkeit selbständig ausüben, was offensichtlich der Fall ist. Rechtsgrundlage hierfür ist § 2 UStG.
Dies ist wichtig, denn für die Anwendung der Kleinunternehmerbesteuerung wird auf den allgemeinen Begriff des Unternehmers aus dem UStG abgestellt.
Das Umsatzsteuergesetz enthält eine Sonderregelung für die Besteuerung von Unternehmern mit geringem Gesamtumsatz. Nach § 19 Abs. 1 UStG wird die Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn die vereinnahmten Bruttoumsätze im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 22.000 Euro betrugen und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro betragen werden. Nachfolgend werden die Rechtsgrundsätze dargestellt sowie Hinweise zur Verbuchung von Umsätzen gegeben.
Im ersten Jahr der neu aufgenommenen Tätigkeit ist besondere Achtsamkeit bei der Anwendung der Kleinunternehmerregelung geboten. Die Hinzuziehung von Vorjahreswerten entfällt logischerweise und demzufolge wird ausschließlich auf den voraussichtlichen Gesamtumsatz des laufenden Kalenderjahres abgestellt. Die Umsatzgrenze, auf die der Rechtsanwender abzustellen hat, liegt im Falle der Unternehmensneugründung in Ermangelung eines Vorjahreswerts bei 22.000 Euro und nicht bei 50.000 Euro.
Es ist zu vermuten, dass bei Ihnen die Kleinunternehmerbesteuerung angewendet werden kann. In der Rechtsfolge dürfen sie auf Ihren Ausgangsrechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen.
Dem Finanzamt müssen Sie die Aufnahme Ihrer freiberuflichen Tätigkeit anzeigen. Hierzu gibt es von der zuständigen Finanzverwaltung im Internet bereitgestellte Formulare (Frageborgen zur steuerlichen Erfassung). In diesem Erfassungsbogen werden auch Fragen zur Kleinunternehmerregelung gestellt. Darüber hinaus ist die steuerliche Erfassung Ihrer selbständigen Arbeit notwendig, damit Sie eine Steuernummer erhalten, welche Sie auf Ihren Ausgangsrechnungen anzugeben haben.
Weiterhin haben Sie dann im nächsten Jahr, auch bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung eine Umsatzsteuerjahreserklärung beim Finanzamt einzureichen.
Es empfiehlt sich die Inanspruchnahme einer weitergehenden steuerlichen Beratung, da Sie zu Beginn Ihrer unternehmerischen Tätigkeiten einige Weichen zu stellen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Jansen
Steuerberater
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